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FG Köln Urteil v. - 2 K 476/17

Gesetze: DBA Schweiz Art. 10; Zinsbesteuerungsabkommen EU-Schweiz Art. 15; EStG § 50d

EU-Recht

Anwendung der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG

Leitsatz

1) Eine im Drittstaat (hier Schweiz) ansässige Person kann sich gegen die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht auf EU-Grundfreiheiten berufen, sofern die auch zu Gunsten von Personen in Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt wird.

2) § 50d Abs. 3 EStG findet auch dann in vollem Umfang Anwendung, wenn das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz anwendbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GmbH-StB 2021 S. 326 Nr. 10
OAAAH-85362

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FG Köln, Urteil v. 17.03.2021 - 2 K 476/17

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