Corona | Neustarthilfe: Antragsberechtigung für Genossenschaften und Neugründungen (BMWi)
Prüfende Dritte können seit dem Anträge auf Neustarthilfe für Genossenschaften stellen und u.a. Sonderregelungen für Neugründungen geltend machen.
Hintergrund: Soloselbstständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die vor dem (vorher vor ) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, sind antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Außerdem können Soloselbstständige alternative Vergleichszeiträume heranziehen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.7.2021).
Das BMWi führt u.a. zur Neustarthilfe aus:
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge wurde bis zum verlängert. Seit dem können Sie Änderungsanträge auf Direktanträge stellen.
Hinweis: Änderungsanträge für prüfende Dritte werden laut BMWi zeitnah bereitgestellt.
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)
Fundstelle(n):
NWB CAAAH-85301