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IWB Nr. 14 vom Seite 593

Ein vermietetes Grundstück macht noch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte

„Titanium“

Martin Diemer

[i]EuGH, Urteil v. 3.6.2021 - Rs. C-931/19 „Titanium“, NWB OAAAH-80894 Mit dem Urteil in der Rechtssache „Titanium“ hat sich der EuGH zur Frage geäußert, ob eine Einrichtung des Unternehmers zumindest dann, wenn die Leistungen ohne personelle Ausstattung erbracht werden, als umsatzsteuerliche Betriebsstätte gelten darf. Die Antwort des EuGH fiel für diesen Fall klar negativ aus – zog allerdings auch einige andere für weitgehend gesichert geltende Anforderungen an umsatzsteuerliche Betriebsstätten in Zweifel.

Kernaussagen
  • Ohne Personal keine Betriebsstätte: Den Aussagen in einigen Urteilen deutscher Finanzgerichte, wonach eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte eine gering ausgeprägte oder in Ausnahmefällen sogar fehlende personelle Ausstattung aufweisen kann (z. B. Windkraftanlagen), wurde der Boden entzogen.

  • Der EuGH fordert zumindest für den hier entschiedenen Sachverhalt „eigenes“ Personal – jedenfalls ein nicht vertretungsberechtigter fremder, als Subunternehmer beauftragter, Dritter kommt als „personelle Ausstattung“ nicht infrage.

  • Schien es bisher gesichert, dass eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte im Sinne einer „schwachen“ Autonomie in der Lage sein sollte, Dienstleistungen im Wesentlichen mit eigener personeller und technischer Ausstattung zu erbringen, lassen sich Äußerungen des EuGH im Urteil so lesen, dass eine Betriebsstätte im Sinne einer „starken“ Autonomie eigene Managementtätigkeiten auszuführen haben könnte.

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