Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Buchführung | Schätzung bei einem Restaurant
Bei einem Restaurant, das seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf der Gewinn gem. § 162 AO geschätzt werden, wenn die Aufzeichnungen erhebliche Mängel haben. Jedoch darf bei der Schätzung der in der Richtsatzsammlung für vergleichbare Betriebe ausgewiesene Reingewinn nicht wesentlich überschritten werden.
Im [i]Diverse Mängel bei der Aufzeichnung Streitfall ging es um ein griechisches Restaurant, dessen Aufzeichnungen folgende Mängel aufwiesen:
Die Tageseinnahmen lauteten stets auf volle Euro-Beträge.
Es gab keine Storni.
Über Silvester gab es einen Sprung von 134 Einheiten in der Kasse, so dass 134 Geschäftsvorfälle nicht erfasst worden waren.
Der Wareneinkauf war unvollständig: Einem Kaffeeeinkauf von 30,5 kg (= 4.357 Tassen) stand ein Zuckereinkauf für 26.000 Portionen gegenüber.
Zudem [i]FG begrenzte Reingewinn auf 30 % statt 58 % waren auch noc...