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Weitere Änderungen des InvZulG 1999
Rechtsgrundlagen:
InvZulG 1999 i. d. F. von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des
InvZulG 1999 v. , BGBl I S. 1850.
Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des InvZulG 1999 v. (BR-Drucks. 126/00) sah neben der Bestimmung des Investitionsbeginns für Gebäude lediglich eine Anpassung des InvZulG 1999 an bestimmte Vorgaben der Europäischen Kommission vor. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Wirtschaftsstruktur des östlichen Randgebiets des Fördergebiets einer besonderen Förderung bedarf. Für bestimmte Investitionen in diesen Gebieten kann deswegen eine erhöhte Investitionszulage beansprucht werden. Andererseits ergeben sich aufgrund der Vorgaben der EU Einschränkungen für Investitionen in den Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin gehören. Mit der Einfügung des § 5a InvZulG wurde das Verfahren zur Gewährung von Investitionszulage in den Fällen geändert, in denen der Anspruchsberechtigte nicht im Bezirk des FA ansässig ist, in dem der Betrieb belegen ist, in dem die begünstigten Investitionen vorgenommen wurden.
I. Investitionen in sensiblen Sektoren - § 2 Abs. 2 InvZulG
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG sind Investitionen in den sog. sensiblen Sektoren nur dann un...