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Kraftfahrzeugsteuer: Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG für Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen
Das Finanzgericht Hamburg kommt in seinem Urteil vom – VII 147/99 (rechtskräftig) zu dem Ergebnis, dass § 3a Abs. 2 KraftStG die Anwendung der Ermäßigungsregelung auf Oldtimer nicht ausschließe.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG bezieht sich auf das Halten eines Kraftfahrzeugs. Bei einem Fahrzeug mit Oldtimer-Kennzeichen unterliegt das Halten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) jedoch nicht der Steuer. Vielmehr knüpft die Steuerbarkeit an die Zuteilung des jeweiligen Oldtimer-Kennzeichens an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG). Historische Fahrzeuge, für die ein Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt worden ist, können deshalb nicht zusätzlich gem. § 3a KraftStG begünstigt werden (vergl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3a, Rz. 11). Diese Verwaltungsauffassung hat das (rechtskräftig) bestätigt.
Bei Bedarf können Ausfertigungen der genannten Urteile zur Verfügung gestellt werden.