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Ertragsteuerliche Behandlung des Eigenjagdrechts auf Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Zu der Behandlung des Eigenjagdrechts auf Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Das Eigenjagdrecht steht dem Eigentümer einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren zusammenhängenden Fläche von in der Regel mindestens 75 Hektar zu und kann von ihm selbst oder durch Verpachtung genutzt werden. Zivilrechtlich ist es Bestandteil der Grundstücke (§ 96 BGB, § 3 Abs. 1 BJagdG).
Ertragsteuerlich stellt das Eigenjagdrecht ein selbständiges nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Es ist notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist aber nur bei entgeltlichem Erwerb als Aktivposten in der Steuerbilanz auszuweisen (§ 5 Abs. 2 EStG). Bei der Anschaffung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, ist deshalb das Eigenjagdrecht mit den anteiligen Anschaffungskosten zu bilanzieren. Im Falle der Veräußerung solcher Grundstücke ist der auf das Eigenjagdrecht entfallende Gewinn nicht nach § 6 b EStG begünstigt.
In den DM-Eröffnungsbilanzen zum