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§ 33 GrStG Erlaß der Grundsteuer gem. § 33 GrStG wegen wesentlicher Ertragsminderung
1. Entscheidungshinweise
2. Verfahrenshinweis
1 Entscheidungshinweise
1.1 Vertretenmüssen der Rohertragsminderung bei Leerstand von Neubauten
1 – Ein Grundsteuererlaß nach § 33 GrStG wird nur gewährt, wenn die Rohertragsminderung vom Grundstückseigentümer nicht zu vertreten ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bedarf die Frage, in welchem Umfang eine Minderung des Rohertags eingetreten ist, keiner näheren Aufklärung.
2 – Der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne von § 33 GrStG ist weit auszulegen. Er greift weiter als eine bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit den zur Ertragsminderung führenden Ursachen. Es ist darauf abzustellen, ob es aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Steuerpflichtigen schlechthin unbillig wäre, die geltend gemachten ertragsmindernden Umstände bei der Grundsteuerbelastung unberücksichtigt zu lassen.
3 – In Berlin hat verstärkte Bautätigkeit nach der Wiedervereinigung und die Hauptstadtentscheidung zu einem erhöhten Angebot an Mietflächen – insbes. im Bereich der Gewerbeimmobilien – geführt mit der Folge, daß nach Bezugsfertigkeit Leerstände – vielfach über mehrere Jahre – zu verzeichnen sind. Es stellt sich die Frage, ob der Grundstückseigentümer diese Leerstände zu vertreten hat.
4 – Der E...