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§ 21 ErbStG; Umrechnungskurs der anzurechnenden ausländischen Steuer
Bezug:
In seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom – II R 134/88 – hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, daß die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer festgestellten amtlichen Devisenkurs (maßgebend ist jeweils der Briefkurs) zu berechnen ist.
Die Grundsätze dieses Urteils sind auf alle nicht bestandskräftig abgeschlossenen Vermögensübergänge anzuwenden. Die entgegenstehende Weisung vom wird hiermit aufgehoben.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.