BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 38/20

Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfalls; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags des Rechtsanwalts wegen Krankheit und Mandatsentziehung für den Verfahrensbevollmächtigten

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112c Abs 1 BRAO, § 227 Abs 1 ZPO, § 173 Abs 1 VwGO, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof München Az: BayAGH - 1 - 20/19

Gründe

I.

1Der Kläger ist seit 2008 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

4Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

5a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5 und vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

6An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag sowie der dort aufgeführten Entscheidungen fest. Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitpunkt bestimmt sich nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht. Im anwaltlichen Berufsrecht ist dabei für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich. Für eine nur mit verfahrensökonomischen Überlegungen zu begründende Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes besteht seit Geltung der Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen keine Grundlage mehr (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 12 ff.)

7Ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung ist auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers weder gegen seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6 mwN).

8b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war er zu diesem Zeitpunkt wegen zehn Zwangsvollstreckungsverfahren in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermutet.

9Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10 und vom - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4). Dies ist hier nicht erfolgt. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie er die noch offenen Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

10aa) Das Versäumnisurteil des Landgerichts M.     vom , mit dem Dr. L.   unter anderem verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag von 794.835,27 € zu zahlen, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zu widerlegen. Selbst wenn der Auffassung des Klägers entsprechend zu dessen Gunsten davon ausgegangen wird, dass im für die Beurteilung des Vermögensverfalls maßgeblichen Zeitpunkt das Versäumnisurteil bereits rechtskräftig war, führt dies nicht zur Verneinung des Vermögensverfalls. Denn Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind und dem Antragsteller zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6). Dies war allein auf Grund des Titels nicht der Fall. Der Kläger hat nicht dargetan, dass auf Grund dieses Titels bereits absehbar mit einer Zahlung zu rechnen war, die zur Tilgung der Verbindlichkeiten eingesetzt werden konnte. Vielmehr ist seinem Vortrag zu entnehmen, dass hierfür im Wege der Zwangsvollstreckung auf Grundstücke zurückgegriffen werden musste, so dass mit kurzfristig und absehbar zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln nicht gerechnet werden konnte. Der später erfolgte Verkauf der Forderungen gegen Dr. L.   und der vom Kläger behauptete Erhalt des Kaufpreises von 450.000 € bis zum sind als Entwicklungen deutlich nach Erlass des Widerrufsbescheids für dessen Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verkauf bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids absehbar war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine etwaige zwischenzeitlich durch diese Zahlung eingetretene Ordnung der Vermögensverhältnisse wäre demnach in einem Wiederzulassungsverfahren zu prüfen.

11bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger einen Kontoauszug der ersten Bank W.   vorgelegt hat, wonach sein Konto am ein Guthaben in Höhe von über 800.000 € aufwies. Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die pauschale und unbelegte Behauptung des Klägers, dieses Geld stamme aus einem ihm zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten vorweggenommenen Erbteil und stehe ihm zur freien Verfügung, jedenfalls angesichts des tatsächlichen Verhaltens des Klägers zur Widerlegung des Vermögensverfalls nicht genügte, worauf die Beklagte bereits im Widerrufsbescheid abgestellt hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diesen Betrag nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten eingesetzt hat, wenn er ihm zur freien Verfügung zugestanden hätte, obwohl zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergingen und er ernsthaft mit dem Widerruf der Anwaltszulassung rechnen musste. Er hat zudem - worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - seinen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, in dem er eine Einmalzahlung von 80.000 €, die von der Familie zweckgebunden zur Verfügung gestellt werde, anbot und bei Nichtannahme des Plans ein Insolvenzverfahren in Aussicht stellte. In dem vom Kläger exemplarisch vorgelegten Anschreiben an die Gläubigerin U.      Bank das nach eigenem Vorbringen entsprechend auch an die übrigen Hauptgläubiger versandt wurde, heißt es, dass der Gesamtverschuldung von 638.306,75 € kein substantielles pfändbares Vermögen gegenüber stehe. Dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass der auf seinem Konto zeitgleich vorhandene Betrag von über 800.000 € für ihn frei verfügbar gewesen sein soll. Denn dann hätte der Kläger diesen Betrag gegenüber den Gläubigern, die er durch den Schuldenbereinigungsplan zum Verzicht auf einen Großteil der ihnen zustehenden Forderungen bewegen wollte, offenlegen müssen und stellte die Angabe im Anschreiben an die Gläubiger, dass er kein pfändbares Vermögen habe, eine Täuschung dar. Sollte sein Vortrag, wonach er seiner Familie versprochen habe, zunächst eine Reduzierung der Verbindlichkeiten zu erreichen und einen Schuldentilgungsplan mit seinen Gläubigern zu vereinbaren, dagegen so zu verstehen sein, dass er rechtlich auf diesen Betrag nicht vor Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans zugreifen konnte, hätte ihm dieser im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch nicht zur freien Verfügung gestanden und könnte deshalb nicht als liquider Vermögenswert berücksichtigt werden.

12Nachdem bereits die Beklagte den Widerrufsbescheid hierauf gestützt hatte, der Kläger sich hiergegen in erster Instanz jedoch nicht gewandt und sich nicht mehr auf diesen Betrag berufen hatte, bedurfte es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keines Hinweises des Anwaltsgerichtshofs, dass er die Vermutung des Vermögensverfalls entsprechend der Würdigung im Widerrufsbescheid nicht allein wegen der Vorlage einer Bankbestätigung über das entsprechende Guthaben für entkräftet sieht. Weitergehenden Vortrag, der zu einer anderweitigen Beurteilung führen könnte, hat der Kläger überdies auch im Zulassungsantrag nicht gehalten.

13cc) Das vom Kläger behauptete Immobilienvermögen kann nicht berücksichtigt werden. Immobilienvermögen ist nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8). Der Vortrag des Klägers lässt Rückschlüsse auf eine solche Liquidität nicht zu. Auch insoweit ist überdies nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sein Immobilienvermögen, soweit es nach seinem Vortrag unbelastet war, im Rahmen des Anschreibens an seine Gläubiger nicht erwähnt und in seinen Schuldenbereinigungsplan einbezogen hat.

14c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

15Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf vorhandene Vermögenswerte. Diese sind nicht im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden" zu berücksichtigen, sondern bei der Frage, ob ein Vermögensverfall vorliegt, was auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags zu Vermögenswerten - wie ausgeführt - zu bejahen war.

16d) Auch das weitere gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs gerichtete Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Unerheblich ist zum einen, aus welchen Gründen der Kläger in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23 mwN). Auch ist entgegen der Auffassung des Klägers weder eine verfassungskonforme noch eine im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. L 172/18) richtlinienkonforme einschränkende Auslegung von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geboten. Der Widerruf bewirkt kein endgültiges Berufsverbot, vernichtet die berufliche Existenz des Rechtsanwalts nicht und lässt ihm ausreichende Möglichkeiten zu einer Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Konsolidierung der Vermögensverhältnisse. Der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Zulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen.

172. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

18a) Der Kläger beruft sich darauf, dass der Anwaltsgerichtshof verfahrensfehlerhaft in seiner Abwesenheit verhandelt habe, obwohl er einen begründeten Verlegungsantrag gestellt habe. Die Ablehnung der Verlegungsanträge durch den Anwaltsgerichtshof rechtfertigt jedoch bei Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles den insoweit vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

19aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Anwaltsgerichtshof den ersten Verlegungsantrag des Klägers vom , der mit einer plötzlichen Erkrankung des Klägers begründet worden war, abgelehnt hat mit Verweis darauf, dass der Kläger anwaltlich vertreten sei. Besondere Umstände, die es geboten, die Verhandlung gleichwohl nur in Anwesenheit des Klägers durchzuführen, waren nicht ersichtlich. Insbesondere enthielt der Verlegungsantrag hierfür keine Anhaltspunkte (vgl. , juris Rn. 2).

20bb) Auch die Ablehnung des zweiten, am eingegangenen Verlegungsantrags des Klägers war nicht verfahrensfehlerhaft. Der Kläger hat nach Ablehnung des ersten Verlegungsantrags seinem damaligen Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen und sodann seinen Verlegungsantrag damit begründet, dass der bisherige Prozessbevollmächtigte ihn nicht mehr anwaltlich vertrete und er selbst (weiterhin) akut krank und deshalb nicht verhandlungsfähig sei. Beigefügt war dem Antrag das bereits mit dem ersten Verlegungsantrag vorgelegte ärztliche Attest vom , in dem es heißt, der Kläger sei akut an einem Infekt erkrankt und voraussichtlich für mindestens eine Woche nicht verhandlungsfähig.

21Der Anwaltsgerichtshof war nicht gehalten, auf Grund dieses Vorbringens dem Verlegungsantrag stattzugeben. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit des Klägers, der auf diese Möglichkeit bereits mit der Ladung und erneut bei Ablehnung des ersten Verlegungsantrags hingewiesen worden ist, verhandelt hat.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO ist Voraussetzung einer Terminsverlegung, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet wird. Dies war hier nicht der Fall.

22(1) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine Verlegung auf Grund der Kündigung des Mandats des bisherigen Prozessbevollmächtigten durch den Kläger abgelehnt.

23Entzieht eine Partei ihrem Prozessbevollmächtigen das Mandat, liegen erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung nicht schon dann vor, wenn sie wegen der Entziehung voraussichtlich im Termin nicht vertreten sein wird. Vielmehr ist entscheidend, ob die Entziehung ihrerseits auf erheblichen Gründen beruht, auf Grund derer es der Partei ohne eigenes Verschulden nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (vgl. , juris Rn. 3). Im Falle einer Kündigung des Mandatsverhältnisses wegen des Verlusts des Vertrauens fehlt ein Verschulden der Partei nur dann, wenn der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat und der Grund zum Anwaltswechsel erst zu diesem Zeitpunkt im Rechtsstreit offenbar wurde (vgl. , NJW-RR 2008, 876 Rn. 14).

24Nach diesen Grundsätzen bestand keine Verpflichtung des Anwaltsgerichtshofs, den Verhandlungstermin auf Grund der Kündigung des Mandats durch den Kläger zu verlegen. Denn in dem Verlegungsantrag waren die Voraussetzungen eines erheblichen Grundes für eine hierdurch veranlasste Verlegung nicht dargelegt. Weder hat der Kläger ein Verschulden des Anwalts an der Mandatskündigung dargetan noch einen erst zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Vertrauensverlust. Im Gegenteil hat der Kläger in seinem Verlegungsantrag zum Grund der Mandatskündigung und zum Verschulden des bisherigen Prozessbevollmächtigten keine Angaben gemacht, so dass sich aus dem Vortrag des Klägers kein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung ergab. Zu einem solchen Vortrag wäre der Kläger indes verpflichtet gewesen, was ihm als Rechtsanwalt bekannt sein musste. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch das diesbezügliche Vorbringen im Zulassungsantrag nicht zur Darlegung eines ernsthaften Grundes für eine Terminsverlegung genügte.

25(2) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch eine Verlegung wegen Krankheit des Klägers abgelehnt.

26Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger bewusst und ohne Darlegung eines erheblichen Grundes durch Kündigung des Mandats eine Situation herbeigeführt hat, in der er im Termin nicht vertreten sein würde, obwohl er - seine Verhandlungsunfähigkeit unterstellt - wusste, dass er persönlich am Termin nicht würde teilnehmen können. Im Hinblick darauf, dass bei bestehender anwaltlicher Vertretung ohne persönliche Anwesenheit des Klägers hätte verhandelt werden können und dass die Mandatskündigung eine Terminsverlegung nicht rechtfertigte, konnte in dieser Situation entsprechend dem vorherigen Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz des neuerlichen Verlegungsantrags auch ohne den Kläger verhandelt werden, zumal der Kläger, der sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in erster Instanz ausführlich schriftlich eingelassen hat, in seinem Verlegungsantrag keine besonderen Umstände dargetan hat, die es geboten, die Verhandlung gleichwohl nur in seiner Anwesenheit durchzuführen.

27Abgesehen davon ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in seinem Verlegungsantrag seine Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt hat und eine Verlegung wegen der vorgetragenen Erkrankung deshalb nicht geboten war. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12). Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom , aaO; vom , aaO; vom , aaO; vom , aaO und vom , aaO). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auch darauf, dass die Beklagte die sofortige Vollziehung nicht angeordnet habe. Gerade in diesen Fällen kommt dem Schutz der Interessen der Rechtsuchenden im Hinblick auf die bis zum Abschluss des Verfahrens fortbestehende Anwaltszulassung entscheidende Bedeutung zu.

28Es ist nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis dieser Voraussetzungen entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung gerade auch in den Fällen für gewichtig hält, in denen die Rechtslage zum Widerruf eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13). Zum einen führt dies nicht zu einer Verschärfung der im Falle des Widerrufs wegen Vermögensverfalls ohnehin bestehenden strengen Anforderungen an die Darlegung eines Verlegungsgrundes. Zum anderen besagt dies nicht, dass die entscheidenden Richter voreingenommen waren und der mündlichen Verhandlung keine Bedeutung beigemessen haben. Die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlegungsantrag vorgenommene Beurteilung, ob die Rechtslage eindeutig ist, ist offensichtlich vorläufig und auf den in diesem Zeitpunkt vorliegenden Sach- und Streitstand bezogen.

29Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12).

30Diesen Anforderungen genügten die Angaben des Klägers nicht. Das Vorbringen des Klägers in seinem Verlegungsantrag, er sei derzeit akut erkrankt und auf Grund dessen nicht verhandlungsfähig, ermöglichte dem Anwaltsgerichtshof nicht im Ansatz eine eigene Prüfung, ob der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig war. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil in dem beigefügten Attest vom ausgeführt war, dass der Kläger akut an einem Infekt erkrankt und voraussichtlich für mindestens eine Woche nicht verhandlungsfähig sei. Zum einen besagt ein Attest vom , das nur eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit wegen eines nicht näher konkretisierten Infekts bescheinigt, schon nicht, dass diese Situation auch bei Einreichung des zweiten Verlegungsantrags am noch vorlag. Zum anderen lässt die pauschale Angabe im Attest weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es trotz des eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit bescheinigenden Attests einer diesbezüglich eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung, die dem Gericht eine Überprüfung der bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit ermöglichte (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16).

31Etwas Anderes ist auch den vom Kläger zitierten Urteilen (. A, juris Rn. 5; BFH, Beschlüsse vom - VIII B 92/10, Leitsatz und juris Rn. 3; vom - V B 25/03, juris Rn. 26; vom - III B 167/01, juris Rn. 6; VGH München, NVwZ-RR 2018, 374 Rn. 28) nicht zu entnehmen. Zwar wird dort ausgeführt, dass das einem Antrag auf Terminsaufhebung beigefügte ärztliche Attest entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Gründe, die der Terminswahrnehmung entgegenstehen, enthalten muss, dass das Gericht selbst beurteilen könne, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindere oder nicht (vgl. aaO; vom , aaO; aaO). Dies bedeutet indes nicht, dass ein unsubstantiiertes, lediglich die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigendes Attest ausreicht; verlangt wird vielmehr - in Übereinstimmung mit der oben genannten Senatsrechtsprechung - ein substantiiertes Attest und eine eindeutige und nachvollziehbare Beschreibung und Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. , juris Rn. 8; vom - VII B 7/04, juris Rn. 12; vom , aaO Rn. 27 f.; vom - IV B 86/99, juris Rn. 6). Nur ausnahmsweise wurde die Vorlage eines unsubstantiierten Attests, das lediglich die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte, für ausreichend gehalten, weil das Gericht durch einen missverständlichen Hinweis zuvor den Eindruck erweckt hatte, dass dies für einen begründeten Verlegungsantrag genüge (vgl. , juris Rn. 27 ff.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

32(3) Der Anwaltsgerichtshof war angesichts dessen, dass der Verlegungsantrag am Samstag vor der auf Montag um 11.30 Uhr anberaumten Verhandlung einging und er hiervon mithin erst am Verhandlungstag Kenntnis nehmen konnte, nicht gehalten, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung seiner behaupteten Verhandlungsunfähigkeit aufzufordern, zumal dem Kläger als Rechtsanwalt die strengen Voraussetzungen an die Darlegung einer kurzfristigen Verhandlungsunfähigkeit bekannt sein mussten. Gerade im Hinblick auf die vorangegangene Ablehnung des ersten Terminsverlegungsantrags und den damit verbundenen erneuten Hinweis auf eine mögliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers nach § 102 Abs. 2 VwGO musste der Kläger bei dem kurzfristigen erneuten Verlegungsantrag, der - wie ihm als Rechtsanwalt bewusst sein musste - keine hinreichende Begründung enthielt, ernsthaft mit dessen Ablehnung rechnen. Es bestand auch keine Pflicht, den Kläger vor Durchführung der Verhandlung auf die zuvor erfolgte Ablehnung des Verlegungsantrags hinzuweisen, zumal wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags für ihn Anlass bestanden hätte, von sich aus telefonisch Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 13).

33b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf Gehörsverstöße deshalb, weil der Anwaltsgerichtshof sich in seiner Begründung auf Ereignisse nach der mündlichen Verhandlung berufen habe. Soweit der Anwaltsgerichtshof in seiner schriftlichen Urteilsbegründung derartige Umstände wie die Wiederaufnahme des Mandats durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten sowie offene Vollstreckungsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung erwähnt hat, sind diese nicht tragend und schon deshalb nicht geeignet, einen erheblichen Gehörsverstoß zu begründen.

34c) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs verletzt auch die Grundrechte des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit der entscheidenden Richter begründeten. Weder liegen die vom Kläger behaupteten Gehörsverstöße vor noch ergibt sich aus der Zurückweisung der Terminsverlegungsanträge, dass der Anwaltsgerichtshof bereits vor der mündlichen Verhandlung eine abschließende Überzeugung gewonnen hatte und deshalb die Anwesenheit des Klägers für entbehrlich hielt. Die Zurückweisung der Terminsverlegungsanträge erfolgte vielmehr - wie ausgeführt - zutreffend, weil ein erheblicher Grund hierfür nicht dargelegt war.

353. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 15 mwN). Das ist nicht der Fall. Die Entscheidung in der Sache ist nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung eindeutig. Gleiches gilt für die Beurteilung der Ablehnung der Terminsverlegungsanträge.

364. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Die Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Vermögensverfalls ist vom Senat für den Widerruf der Anwaltszulassung geklärt und bedarf keiner erneuten Grundsatzentscheidung. Auch die grundsätzlichen Fragen zur Terminsverlegung bei Krankheiten sind geklärt und die Entscheidung ist von den nicht allgemein klärungsfähigen Umständen des Einzelfalls abhängig.

II.

37Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:060521BANWZ.BRFG.38.20.0

Fundstelle(n):
SAAAH-84354