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OFD Hannover - S 3811 - 55 - StO 243

§ 12 ErbStG Ableitung des gemeinen Werts von Stammaktien aus dem Börsenkurs der Vorzugsaktien und umgekehrt (§ 11 BewG, R 95 Abs. 5 ErbStR)

Bezug:

Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die Finanzverwaltung früher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage bis ; vgl. Erlass vom – S 3263 – 50 – 34 2). Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom – II R 87/97 – (BStBl 1999 II S. 810) die Praxis der Finanzverwaltung verworfen. Er ist der Ansicht, diese Methode überschreite die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung, weil weder die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall noch die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden.

Die für die Bewertung zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, das Urteil anzuwenden und die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis nicht mehr anzuwenden.

Auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der gemeine Wert von nicht notierten Stammaktien aus dem Börsenkurs von Vorzugsakt...

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OFD Hannover v. 18.05.2000 - S 3811 - 55 - StO 243

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