Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttung und Vermögensvorteil beim Gesellschafter
Die Klägerin war in einen internationalen Konzern (E) eingebunden, dessen Konzernspitze im Staat Y ansässig war. Sie hatte von einer in einem anderen Staat (Z) ansässigen Firma (J) Aufträge erhalten. Aufgrund eines Wirtschaftsembargos, mit dem der Staat Y den Staat Z belegte, wies die Konzernleitung (E) die Klägerin an, die von J erteilten Aufträge nicht auszuführen. Daraufhin machte J Schadensersatz gegen die Klägerin geltend. Aufgrund einer Entscheidung in einem Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris musste die Klägerin Schadensersatz an J zahlen.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die im Streitjahr 2011 an das Schiedsgericht gezahlten Verfahrenskosten und eine Erhöhung einer für den Schadensersatz gebildeten Rückstellung als gesellschaftlich veranlasste Vermögensminderung und damit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen seien. Zudem meinte es, die Klägerin hätte im Gegenzug zu der Weisung der E, die von J erhaltenen Aufträge abzubrechen, eine angemessene Kostenerstattung der E verlangen müssen. Mit Ausnahme von Anwaltskosten, die E übernommen habe, habe die ...