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Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in Kraft getreten
Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf und wesentliche Inhalte
Der Bundestag hatte am als Reaktion auf den Wirecard-Skandal das sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Der Bundesrat hatte diesem am gem. Art. 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Im Wesentlichen ist das FISG zum in Kraft getreten. Mit dem FISG werden die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung weiter reguliert, um die Richtigkeit der Rechnungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen und das erschütterte Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wiederherzustellen. In diesem Zuge kommt es zu einer Verschärfung des Bilanzstrafrechts. Die Ziele sollen mit einer Pflicht zur Errichtung eines angemessenen wirksamen Internen Kontrollsystems (IKS) sowie eines entsprechenden Risikomanagementsystems (RMS) für börsennotierte Unternehmen und der verpflichtenden Errichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse erreicht werden. Die Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, die Verschärfung der Haftung des Abschlussprüfers sowie die Ausweitung von Prüfungsbefugnissen der BaFin sind ebenfalls Gegenstand des FISG. Dieser Beitrag soll einige wesentliche Aspekte des FISG beleuchten.
Die Verschärfung des Bilanzstrafrechts und die Bilanzkontrolle durch die BaFin sind geeignete Mittel zur Vertrauensbildung und -stärkung am Kapitalmarkt; diese werden jedoch auch bei hartnäckigem Betrug ihre Grenzen finden.
Die Professionalisierung des Aufsichtsorgans und die Schaffung verpflichtender Strukturen (IKS und RMS) sind der richtige Weg.
Es ist mehr als zweifelhaft, ob die Verschärfung der Haftung der Abschlussprüfung die gewünschten Effekte haben kann.
I. Die kurze Entstehungsgeschichte des FISG
In vergleichsweise kurzer Zeit ist das FISG auf den Weg gebracht worden. Die Veröffentlichung eines Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität war am erfolgt.
Die endgültige Fassung des FISG enthält nur wenige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf. Materiell bedeutsame Änderungen sind die Einführung einer einstufigen Bilanzkontrolle (bei gleichzeitiger Abschaffung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung) durch Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FINDAG) zum einen und die verschärfte Haftung der Abschlussprüfer (§ 323 HGB) zum anderen.
Überwiegend ist das FISG bereits zum in Kraft getreten. Vereinzelte Regelungen treten demgegenüber am in Kraft (Art. 27 FISG).
II. Änderungen im HGB
1. Durch die Änderungen der §§ 264 Abs. 3 Satz 1 und 264b HGB (Art. 11 FISG) wird klargestellt, dass kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. von § 264d HGB die Befreiung gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB von den Regelungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB zu Inhalt, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts für Tochtergesellschaften nicht in Anspruch nehmen können. Der Grund hierfür ist, dass bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine verlässliche und transparente Rechnungslegung von besonderer Bedeutung ist und deswegen keine Befreiung in Betracht kommen darf. S. 263