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BewG; Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke;
Anerkennung von Gutachten zertifizierter Sachverständiger
Bezug:
Als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich (R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR).
Die ErbStR schließen ebenso wie das BewG nicht aus, dass auch ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, anerkannt wird, wenn es den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien genügt. Die Bewertungsstelle muss ein solches Gutachten – wie auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit prüfen.