1. Eine per De-Mail an das EGVP des Gerichts versandte Berufungsschrift genügt nur dann der elektronischen Form, wenn sich der Absender die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-G bestätigen lässt. Die Absenderauthentifizierung muss sich grundsätzlich aus dem Prüf- oder Transfervermerk des Gerichts ergeben (§ 5 Abs. 5 Satz 5 De-Mail-G).
2. Die wirksame Einreichung per De-Mail setzt voraus, dass die Person, deren (einfache) Signatur auf dem Dokument aufgebracht ist, mit der verantwortenden Person identisch ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Vollmacht der verantwortenden Person für die Person, deren Signatur auf dem Dokument aufgebracht ist, nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG unterstellt werden könnte.
3. Bei einer auf dem Postweg übersandten Berufungsschrift ist die Schriftform grundsätzlich nicht gewahrt, wenn das Dokument mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist.
4. Die Rechtsmittelbelehrung genügt den Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG, wenn sie die für die Einreichung in elektronischer Form geltenden Anforderungen des § 65a Abs. 2-4 SGG in ihren Grundzügen richtig darstellt und wegen der Anforderungen im Einzelnen auf das Justizprotal des Bundes und der Länder verweist.
5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt in jedem Fall voraus, dass die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Fundstelle(n): LAAAH-84044
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 02.06.2021 - L 5 KR 230/20
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