LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 5/18
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die in den DKR formulierten Voraussetzungen für die Kodierung eines Symptoms (anstelle einer Krankheit) stellen im Einzelfall zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingungen für die Verschlüsselung eines Symptoms als Nebendiagnose dar. Dass den DKR im Konfliktfall "Vorrang vor allen anderen Richtlinien" zukommt, bedeutet nicht, dass von der ICD-10 geforderte Voraussetzungen für die Verschlüsselung bestimmter Kodes unbeachtlich wären, weil die DKR weitere Bedingungen formulieren.
2. Wird als Hauptdiagnose der ICD-10-GM-Code T86.0-† (Akute Graft-versus-host-Krankheit) verschlüsselt und die Manifestation im Verdauungstrakt mit der Nebendiagnose K93.2-* abgebildet, bedarf es zur Abbildung der typischen und eindeutigen Ausprägung der Darm-GVHD („Ernährungsprobleme“ in Form von Nahrungskarenz und parenteraler Ernährung) keines zusätzlichen Codes.
3. Selbst wenn man einen zusätzlichen Code für erforderlich hält, folgt aus dem Grundsatz der möglichst spezifischen Verschlüsselung, dass T86.0-† und E90* (Ernährungs- und Stoffwechselstörungen bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) zu verschlüsseln ist, nicht jedoch der völlig unspezifische Kode R63.3 (Ernährungsprobleme und unsachgemäße Ernährung).
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.06.2021 - L 6 KR 5/18
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