Grundlegende Reformen für Personengesellschaften durch KöMoG und MoPeG
1. Aufl. 2022
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Nachdem der Bundestag am das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts bereits verabschiedet hatte, hat am nunmehr auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Somit kann das langersehnte Optionsmodell nach § 1a KStG – wie geplant – zum in Kraft treten (BGBl 2021 I S. 2050). Wollten in der Vergangenheit eine Personengesellschaft und ihre Gesellschafter die Gewinnthesaurierungsmöglichkeiten der Körperschaftsteuer nutzen, war dafür ein zivilrechtlicher Rechtsformwechsel notwendig. Eine Option nach § 1a KStG eröffnet nunmehr (Nagel/Schlund, ) auch Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeiten, Gewinne nach den Regelungen der Körperschaftsteuer zu thesaurieren und dabei die Rechtsform der Personengesellschaft beizubehalten. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob für Personengesellschaften (KöMoG v. , BGBl 2021 I S. 2050) und ihre Gesellschafter zukünftig über die Option nach § 1a KStG eine im Vergleich zur Regelung des § 34a EStG günstigere Gewinnthesaurierungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
I. Allgemeines
1. Ziel der Reform
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich „die steuerlich...