BGH Beschluss v. - IX ZB 27/20

Vergütung des Sonderverwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet

Leitsatz

1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom (BGBl. I S. 329).

2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.

Gesetze: § 8 GesO, § 21 Abs 1 GesO, § 7 KonkVwVergV vom , § 1 RVG, §§ 1ff RVG

Instanzenzug: Az: 08 T 17/20 Beschlussvorgehend Az: 91 N 654/94 Beschluss

Gründe

I.

1Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist Gesamtvollstreckungsverwalter in dem am eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E.                   AG. Im Jahr 1999 veranlasste er Auszahlungen an die Sozialplangläubiger. Mit Beschluss vom bestellte das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - den weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Sonderverwalter) zum Sonderverwalter und beauftragte ihn mit der Prüfung, ob sich der Verwalter durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger schadensersatzpflichtig gemacht habe, und gegebenenfalls mit der Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche.

2Der Verwalter beantragte daraufhin die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Abberufung des Sonderverwalters. Seine gegen die Zurückweisung des Antrags eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. , WM 2015, 1065). Für sein Tätigwerden im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren bezog der Sonderverwalter aus der Masse eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 3.420 € zuzüglich Umsatzsteuer.

3In der Folge nahm der Sonderverwalter den Verwalter auf Schadensersatz in Höhe von 758.329,71 € zuzüglich Zinsen außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch und obsiegte bis auf Teile der Zinsen (OLG Karlsruhe, ZInsO 2019, 2315). Hierfür stellte der Sonderverwalter Kostenrechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 29.670,90 € zuzüglich Umsatzsteuer und erhielt sie aus der Masse bezahlt.

4Darüber hinaus beantragte der Sonderverwalter am , für seine Tätigkeit eine Vergütung von insgesamt 101.872,16 € festzusetzen. Er legte eine Teilungsmasse von 881.598,67 € zugrunde und zog hiervon einen Betrag für Rechtsanwaltskosten von 12.950,37 € ab. Er machte für seine Vergütung den 6,7-fachen Regelsatz geltend.

5Das Amtsgericht hat die Vergütung des Sonderverwalters mit Beschluss vom entsprechend dem 6,7-fachen Regelsatz auf 99.080,49 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verwalters hat das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag auf Zurückweisung des Vergütungsantrags weiter.

II.

6Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen (vgl. , WM 2004, 490 f; vom - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; vom - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 6) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

71. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZInsO 2020, 1559 veröffentlicht ist, hat gemeint, dem Sonderverwalter stehe eine Vergütung gemäß § 21 Abs. 1 GesO zu. Seine Vergütung sei nicht auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt, weil ihm nicht nur eine Tätigkeit im Sinne des § 5 InsVV übertragen gewesen sei, die angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen worden wäre, wenn der Sonderverwalter nicht Rechtsanwalt gewesen wäre. Der Sonderverwalter habe den Sachverhalt für die Schadensersatzklage durch Lektüre umfangreicher Unterlagen feststellen und aufbereiten müssen. Es habe keine Informationspflicht eines Dritten - wie eines Mandanten - bestanden. Der Sonderverwalter habe seine Verfahrensweise mit dem Amtsgericht abstimmen müssen und sich durch eine eigens einberufene Gläubigerversammlung legitimieren lassen. Er habe insbesondere in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen, ob und in welcher Höhe überhaupt ein Schaden verursacht worden sei. Die Vorgaben des Amtsgerichts zur Berechnung eines gegebenenfalls eingetretenen Schadens hätten seine Tätigkeit nicht auf den vorgegebenen Sachverhalt beschränkt, sondern klargestellt, welche Umstände darüber hinaus zu ermitteln und einer Berechnung zugrunde zu legen seien.

8Der Beschluss des Amtsgerichts lasse auch im Übrigen keine Fehler erkennen. Die Beschwerde zeige keine anderen Fehler auf.

92. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.

10a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass für das am eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GesO für die Vergütung des Verwalters die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (fortan: VergVO oder Vergütungsverordnung) anwendbar bleibt (§ 19 InsVV aF, Art. 103 Satz 1 EGInsO; vgl. , ZIP 2006, 486 Rn. 11; vom - IX ZB 42/07, ZIP 2009, 84 Rn. 11).

11b) Auch die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ergibt sich aus der gemäß § 21 GesO für die Vergütung des Verwalters maßgeblichen Vergütungsverordnung. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung richtet (, WM 2008, 1372 Rn. 7 ff, 18; vom - IX ZB 62/13, WM 2015, 1024 Rn. 6; vom - IX ZB 29/18, WM 2020, 1071 Rn. 7). Für die Vergütung des Sonderverwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren gilt entsprechendes.

12Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderverwalters nur auf einen Teil der Aufgaben des Verwalters, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird (vgl. , WM 2015, 1024 Rn. 6; vom - IX ZB 42/07, ZIP 2009, 84 Rn. 12 f (zur Vergütung des Sequesters); Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 21 Rn. 105). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre ( aaO Rn. 24). Ist die Aufgabe des Sonderverwalters in einer Weise beschränkt, dass die Tätigkeit des Sonderverwalters insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, bildet die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, die obere Grenze der nach der Vergütungsverordnung zu bemessenden Vergütung des Sonderverwalters, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf (vgl. , WM 2015, 1024 Rn. 8). Der zu berücksichtigende Umfang der Aufgaben des Sonderverwalters richtet sich danach, welche Aufgaben dem Sonderverwalter durch den Beschluss des Amtsgerichts übertragen worden sind.

13c) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vergütung des Sonderverwalters der Höhe nach nicht auf eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt ist. Das Amtsgericht hat den Sonderverwalter mit Beschluss vom beauftragt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter aus seiner Tätigkeit durch die erfolgte Verteilung an die Sozialplangläubiger zu prüfen und solche Schadensersatzansprüche gegebenenfalls durchzusetzen. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die danach dem Sonderverwalter übertragenen Aufgaben sich darauf erstreckten, den Sachverhalt umfassend selbständig zu ermitteln, seine Verfahrensweise mit dem Amtsgericht abzustimmen und sich durch eine von ihm einzuberufende Gläubigerversammlung legitimieren zu lassen. Insbesondere sollte der Sonderverwalter feststellen, ob die Überschreitung der Drittelgrenze des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO auf falschen, unsorgfältigen oder gar nicht vorgenommenen Prognosen des Verwalters beruht habe. Schließlich hatte er den eingetretenen Schaden zu ermitteln und hierbei auch die Möglichkeiten einzubeziehen, eine Rückzahlung von Sozialplangläubigern zu erhalten, und zu klären, ob einzelne Sozialplangläubiger (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GesO) mit weiteren Gläubigern der gleichen Rangklasse (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GesO) personenidentisch waren.

14Dieser Umfang des übertragenen Aufgabenkreises, der unterschiedliche Fragen betrifft und dem Sonderverwalter eine umfassende Zuständigkeit für Ermittlung, Prüfung und Durchsetzung aller aufgrund der Verteilung an die Sozialplangläubiger in Betracht kommender Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zuwies, geht über einen auf solche Tätigkeiten beschränkten Aufgabenkreis, der vollständig Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, deutlich hinaus. Insbesondere obliegt die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts grundsätzlich dem Sonderverwalter selbst (vgl. , ZInsO 2010, 399 Rn. 9; vom - IX ZB 27/18, WM 2021, 498 Rn. 12 f), wenn auch gegebenenfalls in Absprache mit einem zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtsanwalt (vgl. aaO). Dabei durfte der Sonderverwalter auf die Informationen des Verwalters nicht ohne nähere Überprüfung vertrauen, denn er sollte gerade Ansprüche gegen den Verwalter ermitteln (vgl. aaO).

15d) Indes weist die vom Beschwerdegericht gebilligte Erhöhung des Regelsatzes nach § 3 VergVO durchgreifende Rechtsfehler auf. Zwar obliegt die Festsetzung eines angemessenen Bruchteils der Regelvergütung nach § 3 VergVO für die Vergütung des Sonderverwalters, dessen Tätigkeit sich nur auf einen Teil der Aufgaben des Verwalters bezieht, dem Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. , WM 2008, 1372 Rn. 21; vom , aaO Rn. 19). Ebenso ist es Sache des Tatrichters, nach der Feststellung des angemessenen Bruchteils nach Maßgabe des § 4 VergVO Abweichungen vom Regelsatz zu prüfen, denn auch für den Sonderverwalter kann nach dieser Vorschrift eine Erhöhung ebenso wie eine Minderung in Betracht kommen, um eine dem Umfang der Tätigkeit angemessene Vergütung zu erreichen (vgl. aaO Rn. 22; vom - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn. 13, jeweils zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung). Die Festsetzung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Zu prüfen sind die Maßstäbe (Rechtsgrundsätze) und ihre Beachtung, nach denen das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt worden ist ( aaO mwN). Eine solche Gefahr einer Maßstabsverschiebung liegt im Streitfall vor.

16aa) Das Beschwerdegericht unterlässt es rechtsfehlerhaft, die dem Sonderverwalter übertragenen Aufgaben ins Verhältnis zu den Aufgaben eines Gesamtvollstreckungsverwalters bei einer entsprechenden Masse zu setzen. Bezieht sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters, richtet sich die Bemessung des angemessenen Bruchteils einer Regelvergütung danach, welchen Anteil die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters an den Aufgaben des Insolvenzverwalters ausmacht (vgl. , WM 2008, 1372 Rn. 21; vom - IX ZB 27/18, WM 2021, 498 Rn. 21).

17(1) Ist der Sonderverwalter mit der Ermittlung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter beauftragt, ist auf ein hypothetisches Gesamtvollstreckungsverfahren abzustellen, mit einer Masse, die den Forderungen aus den Schadensersatzansprüchen gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter entspricht. Neben der Frage, welchen Anteil eine solche Anspruchsverwirklichung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Gesamtvollstreckungsverwalters ausmacht, ist auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen. Die Vergütung muss in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden (vgl. aaO Rn. 22 mwN, zu dem mit der Prüfung einer Forderungsanmeldung beauftragten Sonderinsolvenzverwalter).

18Diesen Anforderungen genügt der vom Beschwerdegericht gebilligte Ansatz eines doppelten Staffelsatzes nach § 3 VergVO als Ausgangspunkt für die Vergütung des Sonderverwalters nicht. Es besteht kein Regel- oder Mindestvergütungssatz für die Tätigkeit des Sonderverwalters. Sie ist nicht in einer etwa der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters vergleichbaren Weise typisierbar; die Festsetzung eines angemessenen Bruchteils des Regelsatzes hat sich nach den Umständen des Einzelfalls zu richten (vgl. , WM 2008, 1372 Rn. 21).

19(2) Im Hinblick auf den für den angemessenen Bruchteil der Vergütung maßgeblichen Regelsatz für die Tätigkeit eines Gesamtvollstreckungsverwalters wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass der Sonderverwalter im Jahr 2011 und damit mehr als 12 Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zum Sonderverwalter bestellt worden ist. Insoweit sind - wie der Bundesgerichtshof für die Vergütung des Sequesters bereits entschieden hat (, WM 2010, 1419 Rn. 12) - die für die letzte Geltungszeit der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters entwickelten Grundsätze (vgl. , BGHZ 152, 18, 24 ff; vom - IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382; vom - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846, 847) sinngemäß zu übertragen. Danach ist zu berücksichtigen, dass ein im gleichen Zeitraum tätiger Sonderinsolvenzverwalter eine Vergütung nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beanspruchen könnte, deren Regelsätze nach der Begründung des Verordnungsgebers unter Berücksichtigung des Umstandes ausgestaltet sind, dass die in der Vergütungsverordnung vorgesehenen Sätze auch aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet hatten (vgl. Amtliche Begründung zu § 2 InsVV, abgedruckt unter anderem in ZIP 1998, 1460, 1463). Tatsachen, die eine hierüber hinausgehende Erhöhung des Regelsatzes des § 3 Abs. 1 VergVO rechtfertigen könnten (vgl. , WM 2015, 134 Rn. 13; vom - IX ZB 29/19, WM 2020, 1977 Rn. 9; vom - IX ZB 26/19, ZVI 2020, 487 Rn. 9; BVerfG, ZIP 1989, 382, 383 zur VergVO), sind im Streitfall weder vorgetragen noch festgestellt.

20bb) Soweit das Beschwerdegericht im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und das vorprozessuale Verhalten des Verwalters einen dem Sonderverwalter nach § 4 Abs. 1 VergVO gewährten Zuschlag von insgesamt 470 % gebilligt hat, fehlt es sowohl an ausreichenden Feststellungen für einen solchen Zuschlag als auch an der stets erforderlichen Gesamtwürdigung.

21(1) Wie der Bundesgerichtshof zu § 3 InsVV entschieden hat, ist für einen Zu- oder Abschlag maßgeblich, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (, NZI 2006, 464 Rn. 41 f mwN; vom - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 10; vom - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; st. Rspr.). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (, NZI 2008, 33 Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen sind auch die Zu- und Abschläge der Vergütung des Sonderverwalters zu bemessen (vgl. , WM 2015, 1024 Rn. 6 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für § 4 VergVO.

22Es ist dabei nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden (st. Rspr., , ZIP 2006, 1204 Rn. 12 mwN; vom - IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 57; vom - IX ZB 65/18, ZIP 2019, 2018 Rn. 17; vom - IX ZB 5/18, WM 2019, 2325 Rn. 13). Entscheidend ist stets die Gesamtschau, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. aaO mwN). Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden Umstände, insbesondere der vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge (st. Rspr., aaO Rn. 11; vom , aaO zur Vergütung des Sachwalters). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt ( aaO).

23(2) Das Beschwerdegericht lässt bei der Bemessung der Zuschläge bereits die für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit aus der Masse gezahlten Anwaltsvergütungen rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Der Sonderverwalter hat für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Einberufung der Gläubigerversammlung und für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter aus der Masse insgesamt eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 39.378,17 € brutto bezahlt erhalten. Unabhängig davon, ob der Sonderverwalter die mit diesen Anwaltsvergütungen abgegoltenen Tätigkeiten - zulässigerweise - selbst ausgeübt oder - angesichts der Umstände des Streitfalls zulässigerweise (vgl. , ZIP 2005, 36, 37) - einem beauftragten Rechtsanwalt übertragen hat, steht ihm für diese Tätigkeiten keine weitere Vergütung zu. Delegiert der Insolvenzverwalter eine Sonderaufgabe (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV), kann er für diese nicht zugleich einen Zuschlag zur Regelvergütung verlangen (vgl. , ZIP 2019, 2016 Rn. 11).

24Für einen Zuschlag sind danach regelmäßig nur die Tätigkeiten des Sonderverwalters heranzuziehen, die außerhalb der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung liegen oder die der Vorbereitung und Begleitung des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens gegen den Verwalter dienten und von einer Rechtsanwaltsvergütung nicht erfasst werden. Das Beschwerdegericht trifft keine Feststellungen dazu, dass solche Tätigkeiten den Sonderverwalter in einem Ausmaß in Anspruch genommen haben, das - zusätzlich zu dem ihm für seine Aufgabe zustehenden angemessenen Bruchteil einer Verwaltervergütung - einen Zuschlag erfordert. Der vom Sonderverwalter geltend gemachte Aufwand bei der erforderlichen Sachverhaltsermittlung begründet den Anspruch des Sonderverwalters auf eine mit einem Bruchteil der Vergütung des Verwalters bemessene Vergütung (vgl. oben Rn. 12). Er kann daher grundsätzlich nicht herangezogen werden, um zugleich einen Zuschlag für die Tätigkeit des Sonderverwalters zu begründen. Ein Zuschlag wegen "schwieriger Sach- und Rechtslage" kommt nur in Betracht, wenn der Sonderverwalter darlegt, aufgrund welcher Umstände ihn die Bearbeitung stärker als in einem Insolvenzverfahren für die Anspruchsdurchsetzung allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also ein real gestiegener Arbeitsaufwand. Soweit der Sonderverwalter einen gesonderten Zuschlag für das vorprozessuale Verhalten des Verwalters geltend macht, überschneidet sich dies mit der "schwierigen Sach- und Rechtslage". Dabei ist einzubeziehen, dass der Verwalter für die außergerichtliche Tätigkeit eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG abgerechnet hat.

25(3) Rechtsfehlerhaft prüft das Beschwerdegericht nicht, ob im Hinblick auf die mit der gesondert aus der Masse bezahlten Rechtsanwaltsvergütung abgegoltenen Tätigkeiten eine Minderung der Vergütung des Sonderverwalters gemäß § 4 Abs. 3 VergVO in Betracht kommt. Dies kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die mit der Rechtsanwaltsvergütung bezahlten Tätigkeiten zu einer erheblichen Arbeitsersparnis in dem außerhalb der Rechtsanwaltsvergütung liegenden Aufgabenbereich geführt hat.

26(4) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht die Höhe der Vergütung aus einer Addition der Einzelzuschläge ermittelt und eine Gesamtbetrachtung unterlassen. Diese Gesamtbetrachtung ist stets erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können.

27e) Rechtsfehlerhaft billigt das Beschwerdegericht einen Anspruch auf pauschalierte Auslagen. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen einer Pauschalierung erfüllt sind. Eine begrenzte Pauschalierung von Auslagen ist im Geltungsbereich der Vergütungsverordnung - im Gegensatz zur Regelung des § 8 Abs. 3 InsVV - nur im Einzelfall aus Gründen der Vereinfachung anzuerkennen. Nicht zu beanstanden ist sie insbesondere dann, wenn Einzelnachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden können und innerhalb der einzelnen Auslagengruppen (Porti, Telefon) ein pauschaler Erfahrungssatz anzuerkennen ist (vgl. , ZInsO 2006, 816 Rn. 5 mwN). Solche Umstände hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

283. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Festsetzung der Vergütung unter Beachtung der genannten Maßstäbe an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:100621BIXZB27.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 31
WM 2021 S. 1500 Nr. 30
ZIP 2021 S. 1612 Nr. 31
NAAAH-83939