Bemessungsgrundlage für im Zusammenhang mit Factoringgeschäften erzielte Umsätze
Verpflichtung des Forderungskäufers zur Abführung eines Teils des Nettoerlöses an den Verkäufer
Leitsatz
1. Sowohl beim echten als auch beim unechten Factoring ist der Einzug der Forderungen der wesentliche wirtschaftliche Gehalt
der Leistung des Forderungskäufers.
2. Übernimmt der Forderungskäufer zahlungsgestörte Forderungen zu einem Betrag, der sich an dem Wert orientiert, den die Beteiligten
den zahlungsgestörten Forderungen beimessen, ist Leistender der Forderungsverkäufer, der dem Forderungskäufer die zahlungsgestörten
Forderungen überlässt. Die Zahlung des Forderungskäufers ist bloße Entgeltberichtigung.
3. Hat der Forderungskäufer von den ihm aufgrund der Beitreibung der an ihn abgetretenen Forderungen zufließenden Erlösen
den sog. Nettoerlös (Zufluss abzüglich der jeweiligen Rechtsverfolgungskosten) zu einem bestimmten Anteil (im Streitfall in
der Regel hälftig) an die Forderungsverkäufer abzuführen, erbringt er in Höhe des ihm verbleibenden Betrags steuerbare und
steuerpflichtige Leistungen an den Forderungsverkäufer.
Fundstelle(n): KAAAH-83885
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.09.2020 - 7 K 7043/17
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