Akteneinsicht in Kanzleiräumen
des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren während
der Corona-Pandemie
Leitsatz
1. § 78 Abs.
3 Satz 1 FGO schließt zwar nicht jedwede Akteneinsicht außerhalb
von Diensträumen aus, allerdings verbleibt die Übersendung von Akten
in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der
dortigen Einsichtnahme auf eng begrenzten Ausnahmefälle beschränkt.
2. Bei der vom Gericht am Einzelfall
zu beurteilende Ermessensentscheidung, begründet die Corona-Pandemie
und die mit ihr im Entscheidungszeitpunkt einhergehenden Gefahren
und Beschränkungen grundsätzlich, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keinen
zwingenden Ausnahmefall, der eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen
des Prozessbevollmächtigten gebietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 11 Nr. 30 EFG 2021 S. 1561 Nr. 18 GmbH-StB 2021 S. 330 Nr. 10 HAAAH-83873
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 18.05.2021 - 1 K 175/20
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