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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 2066/14 Z

Gesetze: SchwarzArbG § 2 ; SchwarzArbG § 5; SchwarzArbG § 22 ; SGB IV § 28 a ; AO § 146 ; AO § 147; AO § 196 ; AO § 210; UStG § 27 b

Zu den Voraussetzungen der Prüfungen der Zollverwaltung im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung

Leitsatz

Für Prüfungen der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten nicht die Vorschriften der Außenprüfung nach §§ 196 ff AO bzw. der Nachschau nach §§ 210 AO, sondern ausschließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Bei der Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG gibt es kein Schriftlichkeits- und kein Vorankündigungsgebot.

Die Prüfer sind befugt, die Überlassung von Original- Geschäftsunterlagen zu fordern, sofern der zu prüfende Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Anfertigung von Kopien durch die Prüfer verweigert.

Fundstelle(n):
XAAAH-83872

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 04.05.2015 - 6 K 2066/14 Z

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