(Un-)Beachtlichkeit des
Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Ausgangsbescheid bei einer
Korrektur nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO
Leitsatz
1. Es ist
noch ungeklärt, ob § 174 Abs. 4 Satz 1 AO anwendbar ist, wenn der
Ausgangsbescheid erst nach Ablauf der für ihn geltenden Festsetzungsfrist
erlassen worden war.
2. Dass § 174 Abs. 4 Satz 4
AO allein auf § 174 Abs. 3 Satz 1 AO, nicht jedoch auf die fristbeschränkende
Regel des § 174 Abs. 3 Satz 2 AO verweist, eröffnet nicht die Möglichkeit
zur zeitlich unbegrenzten Korrektur. Vielmehr muss der Umstand,
dass die Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in einem
Bescheid wegen der Annahme der Berücksichtigung in einem anderen
Bescheid unterblieben ist, innerhalb der Festsetzungsfrist des "richtigen"
Bescheids erkennbar gewesen sein.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 17 DStRE 2022 S. 685 Nr. 11 OAAAH-83862
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Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 18.03.2021 - 3 K 137/19
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