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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 3 K 137/19

Gesetze: AO § 174 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 1 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 3 ; AO § 174 Abs. 4 Satz 4

(Un-)Beachtlichkeit des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Ausgangsbescheid bei einer Korrektur nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

Leitsatz

1. Es ist noch ungeklärt, ob § 174 Abs. 4 Satz 1 AO anwendbar ist, wenn der Ausgangsbescheid erst nach Ablauf der für ihn geltenden Festsetzungsfrist erlassen worden war.

2. Dass § 174 Abs. 4 Satz 4 AO allein auf § 174 Abs. 3 Satz 1 AO, nicht jedoch auf die fristbeschränkende Regel des § 174 Abs. 3 Satz 2 AO verweist, eröffnet nicht die Möglichkeit zur zeitlich unbegrenzten Korrektur. Vielmehr muss der Umstand, dass die Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in einem Bescheid wegen der Annahme der Berücksichtigung in einem anderen Bescheid unterblieben ist, innerhalb der Festsetzungsfrist des "richtigen" Bescheids erkennbar gewesen sein.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 17
DStRE 2022 S. 685 Nr. 11
OAAAH-83862

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 18.03.2021 - 3 K 137/19

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