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Grunderwerbsteuer
hier: Einbeziehung von Berichtigungsbuchungen
Bezug:
In der og. Rdvfg. vom wird zu TZ 4.2 dargelegt, wie im Falle von Aufhebungen und Berichtigungen von Sollstellungen zu verfahren ist. Danach sind die Bescheide grundsätzlich der Finanzkasse zur Sollstellung und Absendung zuzuleiten.
Insbesondere unter dem Aspekt der weiteren Zentralisierung von Finanzkassen führt dies zu immer längeren und unnötigen Beleglaufzeiten.
Ab dem wird das Verfahren deshalb bezüglich der Sollstellung von Berichtigungsbescheiden sowie der Erklärung der Endgültigkeit eines Bescheids wie folgt geändert:
Über das neue Untermenü ”Buchungsdaten für Berichtigungsveranlagung” auf Seite 2 des ”Auswahlmenü Grunderwerbsteuerdatei” wird die neue Maske BUDAT aufgerufen, in der von der GrESt-Stelle die Buchungsdaten unmittelbar eingegeben werden können.
In dieser Maske werden von dem über den Ordnungsbegriff (Steuernummer) ausgewählten Fall die Ordnungsnummer, die Urkunden-Nummer, der Name des 1. Veräußerers und des Erwerbers sowie die ggf. bereits vergebenen Bescheidkennzeichnungen zur Fallidentifizierung ausgewiesen.
Einzutragen ist die Art des Vorgangs (grds. ”B” für Berichtigung), der neue Sollbetrag und zu...