Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften;
(BStBl 2016 I S. 1324), ersetzt durch
Bezug: BStBl 2016 I S. 1324
Bezug: BStBl 2016 II S. 961
Bezug: BStBl 2016 II S. 887
Bezug: BStBl 2006 II S. 359
Mit (BStBl 2016 II S. 961) hat der BFH für Recht erkannt, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. „Wertpapierleihe“ an den „Entleiher“ zivilrechtlich übereignet wurden, ausnahmsweise beim „Verleiher“ verbleiben könne, wenn die zivilrechtliche Position des „Entleihers“ lediglich eine formale sei. Dies ergebe sich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bezugnehmend auf das für die wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften die folgenden Grundsätze:
I. Einordnung eines Wertpapierdarlehens („Wertpapierleihe“)
1Bei der „Wertpapierleihe“ handelt es sich um ein Sachdarlehen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 258). Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Die Wertpapiere werden gegen Leistung eines Entgelts zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung (Übergang aller Rechte aus dem Papier, auch diejenigen Rechte zum Weiterverkauf oder zur Verpfändung) überlassen.
II. Wirtschaftliche Zurechnung
2Im Grundsatz sind dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen (§ 39 Absatz 1 AO, Grundfall). Maßgeblich ist hierfür die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft in der Weise, dass er den Darlehensgeber im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Bei Aktien erlangt der Darlehensnehmer wirtschaftliches Eigentum ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann, i. d. R. sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind.
3Ob im Ausnahmefall eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer ausbleibt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen.
a) Kein Übergang wirtschaftlichen Eigentums (Ausnahmefall)
4Trotz des Übergangs zivilrechtlichen Eigentums auf den Darlehensnehmer spricht für eine wirtschaftliche Zuordnung der Wertpapiere beim Darlehensgeber, wenn die Wertpapiere über einen kurzen Zeitraum über den Dividendenstichtag hinaus übertragen werden oder die Eigentümerposition des Darlehensnehmers im Rahmen einer Gesamtschau aus den nachfolgend aufgeführten Kriterien als eine rein formale erscheint; als ein kurzer Zeitraum über den Dividendenstichtag gilt in jedem Fall eine Haltedauer von weniger als 45 Tagen. Der Darlehensnehmer trägt in diesen Fällen die Beweislast dafür, dass ihm die Wertpapiere gleichwohl wirtschaftlich zuzurechnen sind. Nachfolgend aufgeführte Kriterien sind im Sinne einer Gesamtschau heranzuziehen.
b) Bemessung des Gesamtentgelts
5Gegen eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer spricht, wenn aus dem Wertpapiergeschäft ein Steuervorteil für die Parteien oder Dritte entsteht und das Gesamtentgelt für das Wertpapiergeschäft - unter Berücksichtigung auch solcher Geschäfte, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Wertpapierleihgeschäft stehen - auch hieran bemessen ist.
c) Keine Liquiditätsvorteile beim Darlehensnehmer aus der Dividendenzahlung
6Gegen eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer spricht, dass ihm durch das Geschäft auch kein Liquiditätsvorteil aus einer Vereinnahmung und Verausgabung der mit dem Wertpapiergeschäft getätigten Zahlungen entsteht, etwa weil diese zeit- und betragsgleich erfolgen.
d) Keine Ausübung von Stimmrechten
7Gegen eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer spricht, wenn die Ausübung des Stimmrechts vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, sodass der Darlehensnehmer aus dem „Leihgeschäft“ keinen gesellschaftsrechtlichen Vorteil erlangt. Dies gilt auch, wenn es dem Darlehensnehmer auf die Ausübung der Stimmrechte nicht ankommt.
e) Schwache Rechtsposition des Darlehensnehmers
8Gegen den Übergang wirtschaftlichen Eigentums spricht, wenn dem Darlehensnehmer jederzeit oder mit nur kurzer Frist (z. B. innerhalb von drei Bankarbeitstagen) die Rechtsposition aus dem Wertpapiervertrag entzogen werden kann (z. B. durch Kündigung).
9Von einer schwachen Rechtsposition ist ferner auszugehen, wenn dem Darlehensnehmer aufgrund sonstiger vertraglicher Rechte des Darlehensgebers keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Wertpapiere möglich ist.
III. Rechtsfolgen
1. Bilanzielle Betrachtung
10In Ermangelung besonderer Regelungen gelten die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Danach hat der Kaufmann seine Vermögensgegenstände und seine Schulden in der Bilanz auszuweisen.
a) Wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer gemäß § 39 Absatz 1 AO
11Mit der zivilrechtlichen Übertragung des Eigentums ist dem Darlehensnehmer im Grundfall die Darlehensvaluta steuerlich zuzurechnen; eine Zurechnung beim Darlehensgeber ist ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass die Wertpapiere bei einer anschließenden Übereignung durch den Darlehensnehmer an einen Dritten mehrfach - nämlich sowohl beim Darlehensgeber als auch bei einem Dritten - erfasst werden. Beim Darlehensgeber tritt an die Stelle der Wertpapiere eine Forderung auf Lieferung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge. Diese Sachforderung ist mit dem Buchwert der hingegebenen Wertpapiere anzusetzen. Eine Gewinnrealisierung aufgrund der ggf. in den Wertpapieren enthaltenen stillen Reserven (z. B. durch Kurssteigerungen) tritt durch diesen Aktivtausch nicht ein. Beim Entleiher steht dem Zugang der Wertpapiere eine Passivierung der Lieferverpflichtung gegenüber.
b) Wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensgeber gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO
12Führt die Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, die Wertpapiere trotz der zivilrechtlichen Übertragung wirtschaftlich dem Darlehensgeber zuzuordnen, sind die Wertpapiere ununterbrochen in der Bilanz des Darlehensgebers auszuweisen. Die Dividende ist wirtschaftlich dem Darlehensgeber zuzurechnen und bei diesem zu besteuern.
2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer
13Im Hinblick auf den Einbehalt und die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Kapitalertragsteuer wird bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Darlehensnehmer auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer angerechnet, wenn dem Darlehensnehmer die Aktien zuzurechnen sind (§ 20 Absatz 5 EStG i. V. m. § 39 AO), die Kapitalertragsteuer erhoben wurde (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 EStG) und der Steuerpflichtige seinem Veranlagungsfinanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorlegt (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 EStG). Bei beschränkt steuerpflichtigen Darlehensnehmern sind insbesondere die §§ 43b, 50 Absatz 2 und 50d EStG sowie § 32 KStG zu beachten.
3. Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO
14Die Wertpapiere sind dem Darlehensnehmer auch dann nicht wirtschaftlich zuzurechnen, wenn die gewählte Gestaltung als missbräuchlich einzuordnen ist. Vom Fehlen eines wirtschaftlich vernünftigen Grundes für das Rechtsgeschäft und damit von Gestaltungsmissbrauch ist bei Wertpapiergeschäften auszugehen, deren Wirtschaftlichkeit im Wesentlichen in einem Steuervorteil besteht.
15Liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Es wird daher ein den wirtschaftlichen Vorgängen angemessener Sachverhalt fingiert und der Besteuerung zugrunde gelegt (, BStBl 2016 II S. 887).
16Bei einem aufgelegten Gestaltungskonzept, das auf einer einheitlichen Planung der Beteiligten beruht, sind die einzelnen Verträge für die steuerliche Beurteilung zusammenfassend zu betrachten und unter den jeweiligen Steuertatbestand zu subsumieren (, BStBl 2006 II S. 359). Alle unmittelbar mit dem Abschluss der Verträge zusammenhängenden Vereinbarungen, die sich gegenseitig bedingen, sind im Rahmen einer fingierten wirtschaftlich angemessenen Gestaltung als nicht abgeschlossen und durchgeführt anzusehen und außerbilanziell zu korrigieren.
17Grundfall 1 (Wertpapierleihe mit
ausländischen Aktien):
Der Darlehensgeber
verleiht ausländische Aktien über den Dividendenstichtag an den
Darlehensnehmer. Dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer wird eine
Dividende in Höhe von 100 gutgeschrieben. Er leistet dem Darlehensgeber eine
Kompensationszahlung von 105 und hat im aufgelegten Gestaltungskonzept
eingepreiste Beratungskosten in Höhe von 5 getragen.
Lösung:
Ziel
der Gestaltung war es, beim Darlehensnehmer einen künstlichen
Betriebsausgabenüberhang zu generieren, indem die Dividende nach
§ 8b
Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt (5% nicht abziehbare
Betriebsausgaben) und die Kompensationszahlung als Betriebsausgabe (vor Geltung
des
§ 8b
Abs. 10 KStG) in voller Höhe steuerwirksam wird.
• 1.
Schritt (§ 39 Abs. 2
AO):
Nach den o. g.
Grundsätzen ist der Darlehensnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden.
§ 8b
Abs. 1 KStG kommt nicht zur Anwendung. Ein künstlicher
Betriebsausgabenüberhang entsteht nicht. Der Darlehensnehmer hat eine sonstige
Einnahme von 100 und Ausgaben von 105 (Kompensationszahlung) und 5
(Beratungskosten).
• 2.
Schritt (§ 42
AO):
Weil die Gestaltung
insgesamt missbräuchlich im Sinne des
§ 42 AO ist,
soll der Steueranspruch so entstehen, wie er ohne die Gestaltung entstanden
wäre. Im Rahmen der fingiert angenommenen angemessenen Gestaltung wären weder
die sonstigen Einnahmen von 100 (vermeintliche Dividende) erzielt worden noch
die Ausgaben von 105 (Kompensationszahlung) und 5 (Beratungskosten) entstanden.
Das Einkommen ist nach
§ 42 AO um 10
zu erhöhen.
18Grundfall 2 (Wertpapierleihe mit
inländischen Aktien):
Der Darlehensgeber
verleiht inländische Aktien über den Dividendenstichtag an den Darlehensnehmer.
Dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer wird eine Nettodividende in
Höhe von 75 gutgeschrieben. Zusätzlich hat er einen (vermeintlichen) Anspruch
auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer von 25. Er leistet dem Darlehensgeber
eine Kompensationszahlung von 105 (Kompensationszahlung) und hat im aufgelegten
Gestaltungskonzept eingepreiste Beratungskosten in Höhe von 5
getragen.
Lösung:
Ziel
der Gestaltung war es, beim Darlehensnehmer einen künstlichen
Betriebsausgabenüberhang zu generieren, indem die Dividende nach
§ 8b
Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt (5% nicht abziehbare
Betriebsausgaben) und die Kompensationszahlung als Betriebsausgabe (vor Geltung
des
§ 8b
Abs. 10 KStG) in voller Höhe steuerwirksam wird.
• 1.
Schritt (§ 39 Abs. 2
AO):
Nach den o. g.
Grundsätzen ist der Darlehensnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden.
§ 8b
Abs. 1 KStG kommt nicht zur Anwendung. Ein künstlicher
Betriebsausgabenüberhang entsteht nicht. Zusätzlich ist dem Darlehensnehmer die
Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu versagen bzw. eine bereits angerechnete
Kapitalertragsteuer im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
zurückzufordern. Der Darlehensnehmer hat daher im Ergebnis eine sonstige
Einnahme von 75 [1] und Ausgaben von 105 (Kompensationszahlung) und 5
(Beratungskosten).
• 2.
Schritt (§ 42
AO):
Weil die Gestaltung
insgesamt missbräuchlich im Sinne des
§ 42 AO ist,
soll der Steueranspruch so entstehen, wie er ohne die Gestaltung entstanden
wäre. Im Rahmen der fingiert angenommenen angemessenen Gestaltung wären weder
die sonstigen Einnahmen von 75 (vermeintliche Nettodividende) erzielt worden
noch die Ausgaben von 105 (Kompensationszahlung) und 5 (Beratungskosten)
entstanden. Das Einkommen ist nach
§ 42 AO um 35
zu erhöhen.
IV. Übertragung der Grundsätze auf andere Wertpapiergeschäfte
19Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für andere Wertpapiergeschäfte, soweit das Wertminderungsrisiko nach einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht übergegangen ist. Hierzu gehören insbesondere Repo-Geschäfte, Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b HGB und Kassa-Geschäfte.
V. Anwendbarkeit
20Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2016 I S. 1324) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV C 6 - S 2134/19/10003 :007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1002
DB 2021 S. 1642 Nr. 30
DStR 2021 S. 1707 Nr. 29
DStR 2021 S. 6 Nr. 28
EStB 2021 S. 343 Nr. 8
ErbStB 2021 S. 331 Nr. 11
FR 2021 S. 809 Nr. 16
GmbH-StB 2021 S. 276 Nr. 9
JAAAH-83693
1Vereinfacht VZ-übergreifend dargestellt (ggf. wäre eine zunächst angerechnete Kapitalertragsteuer als Einnahme und die spätere Rückforderung als Ausgabe zu berücksichtigen).