Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BdF - IV A 3 - S 7180 - 4/90 IV A 2 - S 7242 - 19/90 BStBl 1990 I 649

§ 4 UStG; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG und Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG;

Genehmigung von Sportveranstaltungen und Ausstellung von Sportausweisen durch Sportverbände

Es ist die Frage gestellt worden, ob die folgenden Sachverhalte als sportliche Veranstaltungen unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG fallen:

  1. Ein Sportverein holt für die Durchführung einer Wettkampfveranstaltung (z.B. Reitturnier) satzungsgemäß die Genehmigung seines Verbandes ein. Der Verband prüft insbesondere die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen. Für seine Tätigkeit erhebt der Sportverband von dem Verein ein Entgelt.

  2. Ein Sportverband stellt für die Sportler der ihm angeschlossenen Vereine Sportausweise aus (z.B. Reitausweise). Für die Ausstellung bzw. Verlängerung dieser Ausweise erhebt der Verband von den einzelnen Sportlern ein Entgelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG sind sportliche Veranstaltungen, die von einem gemeinnützigen Zwecken dienenden Verband durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung bzw. Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband können nicht als sportliche Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Außerdem handelt es sich bei den ...

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BMF v. 05.10.1990 - IV A 3 - S 7180 - 4/90

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen