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FG Köln Urteil v. - 9 K 1260/19 EFG 2021 S. 1943 Nr. 22

Gesetze: MwStSystRL Art. 14 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 1

Umsatzsteuer

Frage des Vorliegens einer Lieferung bei dezentral verbrauchtem Strom

Leitsatz

1. Strom ist grundsätzlich ein Gegenstand, der geliefert werden kann. Infolge der fehlenden Einspeisung des Stroms in das allgemeine Stromnetz werden weder Substanz, noch Wert oder Ertrag des in der KWK-Anlage erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms vom WVV auf die Stpfl. übertragen. Die Stpfl. erhält weder auf Grund des Netzanschlusses noch auf Grund ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags die Befähigung, wie ein Eigentümer über den dezentral verbrauchten Strom zu verfügen.

2. Angesichts der durch den erkennenden Senat vorgenommenen Auslegung des Lieferungsbegriffs kann die Auffassung der Finanzverwaltung, dass im Fall des dezentralen Stromverbrauchs – vorliegend durch den WVV – eine Lieferung an den Netzbetreiber – vorliegend die Stpfl. – als erster Teil der Hin- und Rücklieferungskonstruktion angenommen wird, keinen Bestand haben

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 26
DStRE 2022 S. 864 Nr. 14
EFG 2021 S. 1943 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2021 S. 2408
QAAAH-83481

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FG Köln, Urteil v. 16.06.2021 - 9 K 1260/19

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