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§ 1 UStG;
Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer
Die Änderung des § 10 Abs. 4 UStG durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 vom (BGBl 1989 I S. 2408, BStBl 1989 I S. 505) und Änderungen lohnsteuerrechtlicher Regelungen haben Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Abschnitte 12 und 158 Abs. 2 UStR 1988 ab folgendes:
I. Allgemeines
1. Entgeltliche Leistungen
(1) Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinen Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, so bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste siehe Abschnitt 103 Abs. 5 UStR. Ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des ...