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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 11 KA 50/19

Die Beteiligten streiten noch über die Frage, ob die Beklagte in den Quartalen IV/2013, III/2014 sowie II/2015 neben der Abrechnung von Akupunkturleistungen (Gebührenordnungspositionen [GOP] 30790 und 30791 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab [EBM]) auch die sog. "hausärztliche Vorhaltepauschale" (GOP 03040 EBM) hätte zusetzen müssen.

Fundstelle(n):
YAAAH-83328

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.02.2021 - L 11 KA 50/19

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