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BFH 04.08.2020 VIII R 39/18, StuB 14/2021 S. 596

Zur Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO

Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grds. jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, eine Ablaufhemmung auszulösen. Allerdings muss der Erstattungsanspruch, soll er den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen, vor Ablauf dieser Frist entstanden sein. Eine im Vorgriff auf eine erwartete geänderte Steuerfestsetzung für die Streitjahre erbrachte Zahlung begründet einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt (Bezug: § 171 Abs. 14 AO).

Praxishinweise

Im Urteilsfall erklärten Ehegatten im Jahr 2013 durch eine Selbstanzeige u. a. bislang unversteuerte Kapitaleinnahmen aus Schweizer Konten für die Jahre 2002 und 2003 nach. Unter anderem wohl zur Re...

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