Einkommensteuer | Kein Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung (FG)
Die Behandlung des im Ausland lebenden Ehegatten nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig rechtfertigt keinen Abzug der mit seiner Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung ( sowie 9 K 3063/19 E; Revisionen zugelassen bzw. anhängig; BFH-Az. im Verfahren 9 K 3063/19 E: I R 26/21).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben bei der Besteuerung eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden können. In beiden Verfahren klagten Ehegatten, die in den Niederlanden wohnten und von denen jeweils ein Ehegatte in den Niederlanden und der jeweils andere Ehegatte in Deutschland Arbeitseinkünfte erzielte.
Auf Antrag wurden die Eheleute jeweils zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte das beklagte Finanzamt die niederländischen Arbeitseeinkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Den Abzug der von dem in den Niederlanden tätigen Ehegatten an die niederländische Sozialversicherung geleisteten Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben lehnte es dagegen ab.
Die dagegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg:
Die Beitragszahlungen an die niederländische Sozialversicherung sind bei der deutschen Besteuerung nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Beide Ehegatten sind nicht ohne Einschränkung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln.
Aufgrund der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des in den Niederlanden arbeitenden Ehegatten ist zwar das Verheiratetsein der Kläger bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Infolgedessen sind das Splittingverfahren anzuwenden und ggfs. Höchst- und Pauschbeträge zu verdoppeln.
Die Einnahmen des in den Niederlanden tätigen Ehegatten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind jedoch nicht in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Eine europarechtswidrige Diskriminierung der Kläger liegt insofern nicht vor.
Ein Abzug der Beitragszahlungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die insofern erforderliche Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung der Einnahmen zulässt, ist in den Streitfällen nicht erfüllt.
Bei der Lohnversteuerung in den Niederlanden ist durch den Abzug der "Heffingskorting" ein Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben gewährt worden.
Der Senat hat in beiden Fällen die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die gegen das Urteil Az. 9 K 3063/19 eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 26/21 anhängig.
Der Volltext der Entscheidungen ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2021
Fundstelle(n):
IAAAH-83303