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FG Köln Urteil v. - 6 K 3247/17 EFG 2021 S. 1473 Nr. 17

Gesetze: § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F.; § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Einkommensteuer

Verluste aus einem Zins-Währungs-Swap aufgrund von Währungsschwankungen im Konnex mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. Der bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund der Währungsschwankungen zu entrichtende Mehrbetrag (Endtauschzahlung) ist – trotz engen wirtschaftlichen Zusammenhangs des Swap-Geschäfts mit einem Finanzierungsdarlehen – nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, da der Mehraufwand nicht der Nutzungsüberlassung, sondern der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzurechnen ist.

2. Insoweit ist die Rechtsprechung zu Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen, wonach Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, entsprechend anzuwenden. Der Mehrbetrag ist – ebenso wie das Wechselkursrisiko bei Fremdwährungsdarlehen – nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStZ 2021 S. 969 Nr. 23
EFG 2021 S. 1473 Nr. 17
EStB 2022 S. 36 Nr. 1
ErbStB 2021 S. 252 Nr. 8
GStB 2022 S. 2 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2021 S. 723
XAAAH-83230

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FG Köln, Urteil v. 22.04.2021 - 6 K 3247/17

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