Örtliche Zuständigkeit für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen und pflichtgemäße Ermessensausübung
Leitsatz
1. Die Vollstreckungsbehörde hat bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen, ob eine
Vollstreckung überhaupt durchgeführt werden soll und ob hierbei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Eine Verpflichtung
zur Vollstreckung besteht grundsätzlich nicht. Werden dem Betroffenen die für die Entscheidungsfindung maßgebenden Ermessenserwägungen
nicht in überprüfbarer Form mitgeteilt, begründet dies einen Ermessensfehler.
2. Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 26 Satz 1 AO setzt die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens durch
die bisher zuständige Finanzbehörde voraus, dass die nunmehr zuständige Finanzbehörde gemäß § 26 Satz 2 AO zugestimmt hat
und diese Zustimmung aktenkundig ist. Das fortgeführte Verwaltungsverfahren muss bereits begonnen haben, bevor der Zuständigkeitswechsel
eintritt. Dabei sind Festsetzungsverfahren einerseits und Erhebungsverfahren andererseits als selbständige Verwaltungsverfahren
im Sinne von § 26 Satz 2 AO anzusehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1249 Nr. 15 AAAAH-83229
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 17.05.2021 - 13 V 819/21 AO
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