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Das Optionsmodell im Internationalen Steuerrecht
Folgewirkungen aus der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
Der Gesetzgeber verwirklichte durch die Implementierung eines Optionsmodells mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) einen weiteren Schritt in Richtung einer rechtsformunabhängigen Besteuerung. So wird die Option für Steuerpflichtige geschaffen, auf Antrag eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft zu besteuern. Ausweislich des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG gilt die Option lediglich für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und entfaltet damit etwa für Zwecke der Erbschaftsteuer keine Wirkung. Die Option wirkt sowohl auf Ebene der optierenden Gesellschaft selbst als auch auf Ebene der Anteilseigner und fingiert insoweit eine steuerliche Intransparenz. Durch die Option können sich auch materielle Folgen im Internationalen Steuerrecht ergeben: So gilt es, im Kontext des persönlichen Anwendungsbereichs des § 1a KStG zu prüfen, welche in- und ausländischen Gesellschaften unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden und ob der Weg in die Option steuerneutral möglich ist. Ferner ergeben sich Fragestellungen rund um die Abkommensberechtigung und in deren Folge die der Einkünftezuordnung. Schließlich werden auch personengesellschaftstypische Treaty Overrides nicht mehr anwendbar sein, respektive neue Tatbestände geschaffen. Besondere Implikationen können sich auch im außensteuerrechtlichen Umfeld ergeben. Dieser Beitrag versucht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die einschlägigen Implikationen der Option i. S. des § 1a KStG auf das Internationale Steuerrecht zu analysieren.
Optierende Gesellschaften i. S. des § 1a KStG sind für einkommensteuerliche Zwecke wie Kapitalgesellschaften zu besteuern, so dass sich für in- und ausländische Einheiten eine Körperschaftsteuerpflicht ergibt.
Die Körperschaftsteuerpflicht wirkt auch auf Abkommensebene, so dass die optierende Gesellschaft selbst abkommensberechtigt wird und in diesem Zuge auch eine gesonderte Allokation von Besteuerungsrechten zu beachten ist. In diesem Kontext können einzelne – speziell für Personengesellschaften geschaffene – Treaty Overrides unanwendbar werden, bzw. neue Treaty Overrides Anwendung finden.
Die Option schlägt auch auf außensteuerliche Besonderheiten durch, so dass sich Implikationen bei der Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung ergeben.S. 529