Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 a UStG; Zusammenfassende Meldung;
überarbeitete Fassung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Zusammenfassende Meldung und der Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung
Bezug:
Hiermit veröffentlicht das BMF zur Information einen Abdruck des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Zusammenfassende Meldung (Anlage 1) sowie der Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung (Anlage 2) in überarbeiteter Form.
Die Überarbeitung beschränkt sich auf redaktionelle Änderungen, die notwendig wurden, um immer wieder auftretenden Mißverständnissen entgegenzuwirken.
Die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für 1994 samt Anleitung werden vom Bundesamt für Finanzen an alle Unternehmer verschickt, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und die für 1993 eine Zusammenfassende Meldung abgegeben haben. Bei der Neuvergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält der Unternehmer die Vorducke mit Anleitung auch weiterhin unaufgefordert zugesandt.
Soweit Einlagebögen benötigt werden, können diese beim Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis – angefordert werden.
Darüber hinaus schickt das Bundesamt für Finanzen an die Oberfinanzdirektionen Vordrucke sowie Anleitungen zur Auslage in den Finanzämtern.
Meldung der Warenlieferungen (§ 18 a Abs. 4 Nr. 1 u. 2 UStG) und
Warenbewegungen (§ 18 a Abs. 4 Nr. 3 UStG) vom Inland
In das übrige Gemeinschaftsgebiet
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeile | 1 | 2 | 3 | 4 | |||
Länder- kenn- zeichen | USt-I... |