BGH Beschluss v. - IX ZB 16/21

Beschwerdeentscheidung eines Landgericht in einer Insolvenzsache: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 544 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 84 T 192/19vorgehend Az: 36z IN 2390/19

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Insolvenzantrags zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (, WuM 2008, 113 Rn. 2).

2Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:180521BIXZB16.21.0

Fundstelle(n):
JAAAH-83132