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KöMoG: Behandlung des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen des Optionsmodells
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2022Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird es Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ermöglicht wie eine Kapitalgesellschaft, und ihren Gesellschaftern wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Dies klingt zunächst simpel, hat aber nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten der Besteuerung von Personengesellschaften seine Tücken.
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Sonderbetriebsvermögen kennen nur Personengesellschaften
[i]Option gilt als FormwechselSonderbetriebsvermögen kennt das Steuerrecht nur für die Besteuerung von Personengesellschaften. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt als Form wechsel der optierenden Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i. S. des § 25 UmwStG. Dies hat zur Folge, dass etwaig vorhandenes Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich im Zeitpunkt der Wirkung der Option als in das Privatvermögen des jeweiligen Mitunternehmers entnommen gilt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn im Zeitpunkt der Wirkung der Option eine Betriebsaufspaltung begründet wird, da z. B. das zurückbehaltene Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens...