Online-Nachricht - Donnerstag, 08.07.2021

Einkommensteuer | Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. Neudarlehens (BFH)

Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird (; veröffentlicht am )

Hintergrund: Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004 steuerpflichtig. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn es sich um Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 handelt, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004 gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 wiederum u.a. nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Versicherungsbeiträge erfüllt sind.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Mitfinanzierung von betraglich über der Bagatellgrenze des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. liegenden Bereitstellungszinsen im Rahmen eines Umschuldungsdarlehens zu einer steuerschädlichen Darlehensverwendung und damit zur Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung führt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Vorliegend sind die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus der Kapitallebensversicherung des Klägers steuerpflichtig.

  • Die Gewährung einer Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 kommt für diese Zinsen nicht in Betracht, weil dem Kläger der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge aufgrund der Abtretung der Versicherungsansprüche zur Tilgung und Besicherung des Forwarddarlehens gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 zu versagen ist.

  • Da der Kläger aus den Darlehensmitteln des Forwarddarlehens neben den Restschulden aus den ursprünglichen Anschaffungsdarlehen die Bereitstellungszinsen und weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschuldung finanziert hat, dient das mit der Kapitallebensversicherung des Klägers besicherte Forwarddarlehen nicht i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.

  • Dies ist schädlich, weil die Bereitstellungszinsen und die weiteren umschuldungsbedingten Aufwendungen die Bagatellgrenze gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 2 EStG 2004 übersteigen.

Quelle: ; veröffentlicht am (il)

Fundstelle(n):
TAAAH-83078