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§ 3 UStG; Behandlung der innergemeinschaftlichen Reihengeschäfte ab
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung der innergemeinschaftlichen Reihengeschäfte ab bis auf weiteres folgendes:
I. Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte
1. Deutsches Recht
(1) Bei Reihengeschäften im Sinne des § 3 Abs. 2 UStG werden durch die unmittelbare Verschaffung der Verfügungsmacht an den letzten Abnehmer in der Reihe mehrere Lieferungen ausgeführt. Die der Lieferung an den letzten Abnehmer zugrundeliegende Warenbewegung bestimmt den Ort und den Zeitpunkt für sämtliche Lieferungen in der Reihe. Für Reihengeschäfte, bei denen die Warenbewegung im Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Reihengeschäfte), gelten ab folgende Besonderheiten:
Für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gilt von den beteiligten Unternehmern derjenige als Erwerber, der das Umsatzgeschäft mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im Drittlandsgebiet ansässigen Lieferer abgeschlossen hat (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Lieferungen gelten als im Gebiet des Mitgliedstaates ausgeführt, in dem der inn...