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BMF - IV A 2 - S 7200 - 8/93

§ 10 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Prämien im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak

Bezug:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vom (ABl. EG Nr. L 215/70) werden im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak Prämien an Abnehmer (Erstverarbeitungsunternehmer) gewährt, die Tabakblätter unmittelbar von einem Erzeuger innerhalb der Gemeinschaft kaufen (Art. 3 Abs. 1 der o.a. Verordnung). Durch die neue Verordnung wird eine Regelung, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vom (ABl. EG Nr. L 94/1) geschaffen wurde, fortgeführt. Es ist gefragt worden, wie diese Prämien umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.

Prämienzahlungen im Bereich der Rohtabakerzeugung an den Abnehmer (Erstverarbeitungsunternehmer) sind bisher als echte Zuschüsse beurteilt worden (vgl. BdF-Schreiben vom – IV A 2 – S 7200 – 17/74 –, BStBl 1974 I S. 390). Soweit die Prämienzahlung an den Abnehmer zu einer höheren, dem ”Zielpreis” angenäherten Entgeltszahlung des Abnehmers an den Erzeuger führte, bildete dieses Entgelt die Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Umsatz. Die o.a. Verordnung vom hat die Prämienregelung im wesentlichen unverändert beibehalten. Prämienempfänger ist auch weiterhin der Abnehmer, der sich nunmehr jedoch im Anbauvertrag mit dem Erze...

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BMF v. 08.02.1993 - IV A 2 - S 7200 - 8/93

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