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Familienversicherung | Berücksichtigung ausländischen Einkommens
Zum berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen des Ehepartners für die Frage, ob Kinder in der Familienversicherung versichert sind oder nicht, zählt auch ausländisches Einkommen, das im Inland nicht zu versteuern ist.
Mit der Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 SGB V wird die Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vollzogen. Die soziale Schutzbedürftigkeit ist bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit i. S. dieser Vorschrift nicht gegeben. Der Gesetzgeber geht typisierend von einer Unterhaltsverpflichtung des Besserverdienenden aus. Dass das Einkommen des Ehepartners nicht im Inland versteuert wird, rechtfertigt keine Privilegierung gegenüber Ehepaaren mit Steuerpflicht im Inland.