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EuGH | Zum Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte
Die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung auf der Kanalinsel Jersey hatte, vermietete steuerpflichtig eine Immobilie in Wien an österreichische Unternehmer. Weitere Umsätze führte sie in Österreich nicht aus. Für Zwecke dieser Umsätze beauftragte die Beschwerdeführerin ein österreichisches Hausverwaltungsunternehmen. Dieses Unternehmen sollte Dienstleister und Lieferanten vermitteln, die Mieten und Betriebskosten abrechnen, die Geschäftsaufzeichnungen führen und die Umsatzsteuer-Meldedaten vorbereiten. Die Beschwerdeführerin behielt die Entscheidungsgewalt über die Begründung und Auflösung von Mietverhältnissen sowie über deren wirtschaftliche und rechtliche Konditionen, über die Durchführung von Investitionen und Reparaturmaßnahmen sowie deren ...