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FG Köln 16.12.2020 7 K 811/19

Steuerrecht | Aufrechnung einer anwaltlichen Honorarforderung mit einer Steuernachzahlung

Zwar kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich mit einer Honorarforderung, die er gegenüber der Landeskasse erlangt hat, gegen die Steuerforderung des Fiskus des entsprechenden Landes aufrechnen. Die Aufrechnung setzt aber nach § 226 Abs. 3 AO voraus, dass seine Honorarforderung entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die [i]Dem Fiskus war der Honoraranspruch nicht bekanntHonorarforderung ist indes nicht unbestritten, wenn sie zu dem Zeitpunkt, als die Honorarforderung erstmals der Steuerforderung des Fiskus aufrechenbar gegenüberstand, dem Land noch nicht bekannt war und mittlerweile verjährt ist. Denn dann hatte das Land von der Honorarforderung keine Kenntnis und konnte sich mit ihr inhaltlich nicht auseinandersetzen.

Beispiel

Rechtsanwalt R hat gegen das Land L einen Honoraranspruch nach dem RVG, weil er ein Verfahren...

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