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BMF - IV A 1 - S 7427 b - 2/93 BStBl 1993 I 325

§ 18 a UStG; Zusammenfassende Meldungen;
Fristverlängerung für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen für das erste Kalendervierteljahr 1993

Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz sind Zusammenfassende Meldungen für das erste Kalendervierteljahr 1993 bis zum beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Diese Frist wird bis zum verlängert. Die entsprechende Anwendung der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (§§ 46 bis 48 UStDV) gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz bleibt davon unberührt.

Eine Verlängerung der Abgabefrist über den hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt) verpflichtet ist, den anderen EG-Mitgliedstaaten bis Ende Juni 1993 Zugang zu Informationen zu gewähren, die auf den Angaben in den Zusammenfassenden Meldungen für das erste Kalendervierteljahr 1993 basieren.

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BMF v. 19.03.1993 - IV A 1 - S 7427 b - 2/93

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