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§ 18 a UStG; Amtlich vorgeschriebener Vordruck für die Zusammenfassende Meldung und Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung
Beigefügt veröffentlicht das BdF einen Abdruck des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Zusammenfassende Meldung (Anlage 1) sowie der Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung (Anlage 2). Die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nebst Anleitung werden vom Bundesamt für Finanzen kostenlos an alle Unternehmer versandt, die über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen.
Die Verwendung privat gedruckter Vordrucke ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung, in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen (Pkt. 1.2. des BdF-Schreibens vom –
IV A 7 – S 0082 – 26/84 |
IV C 2 – 0 2250 – 42/84 |
Meldung der Warenlieferungen (§ 18 a Abs. 4 Nr. 1 u. 2 UStG) und Warenbewegungen (§ 18 a Abs. 4 Nr. 3 UStG)
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Länder- kenn- zeichen | USt-IdNr. des Erwerbers / Unternehmers / Auftragnehmers in einem anderen Mitgliedstaat | Summe der Bemessungsgrundlagen | Hinweis auf Werk- leistung / Waren- bewegung (falls ja, bitte ”1” eintragen) | Hinweis auf Dreiecks- geschäfte (falls ja, bitte ”1” eintragen) | |||
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