Tötung des Erblassers durch dessen Erben: Einziehung des Nachlasses
Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, §§ 73ff StGB, § 212 StGB, § 2339 Abs 1 Nr 1 BGB, § 2340 BGB, §§ 2340ff BGB
Instanzenzug: LG Augsburg Az: 401 Js 134958/18 - 8 Ks
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu Lasten seiner Ehefrau W. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Erbanteils des Angeklagten am Nachlass seiner Ehefrau angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte auf Grund des zwischen ihm und seiner Ehefrau am geschlossenen Ehe- und Erbvertrages, mit welchem sich die Eheleute O. gegenseitig zu ihren alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt hatten, nach der Tötung seiner Ehefrau Alleinerbe an ihrem Nachlass. Das Landgericht hat hinsichtlich des gesamten Nachlasses, der aus in den Urteilsgründen näher aufgeführten Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten sowie aufgefundenen Bargeldbeträgen besteht, die Einziehung des Erbanteils des Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 StGB angeordnet.
32. Die Anordnung der Einziehung hat keinen Bestand. Eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB ist ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Fall einer Tötung des Erblassers durch dessen Erben vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. BGB geregelt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 518/19 Rn. 4 ff. sowie vom - 5 StR 230/20 Rn. 4). Die Einziehungsanordnung ist daher aufzuheben; sie entfällt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. Rn. 6 ff.).
43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH aaO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:090321B1STR487.20.0
Fundstelle(n):
EAAAH-82918