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BMF - IV A 3 - S 7433 - 20/92 BStBl 1992 I 567

§ 26 UStG; Erlaß von Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG;
Gegenseitigkeit

Das BdF veröffentlicht das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom . Das Verzeichnis tritt an die Stelle des mit den UStR 1988 bekanntgegebenen Verzeichnisses nach dem Stand vom (Anlage zu Abschnitt 281 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 UStR 88).

Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist

Tabelle in neuem Fenster öffnen
/
(Stand: )
 
Ägypten
 
Äthiopien
 
Afghanistan
 
Algerien
 
Argentinien
 
Australien
/
Bahrain
/
Bangladesch
 
Belgien
 
Brasilien
/
Brunei
 
Bulgarien
 
Chile
 
China (Volksrepublik)
 
Dänemark
 
 
 
Finnland
 
Frankreich
/
Ghana
 
Griechenland
 
Großbritannien
 
Hongkong
 
Indien
 
Indonesien
 
Irak
 
Iran
 
Irland
 
Island
 
Israel
 
Italien
 
Jamaica
 
Japan
 
Jordanien
/
 
 
Kanada
 
Kenia
/
Korea (Republik)
 
Kuwait
 
Libanon
 
Libyen
 
Liechtenstein
 
Luxemburg
 
 
 
Malaysia
 
Malta
 
Marokko
/
Neuseeland
 
Niederlande
 
Nigeria
 
Norwegen
 
Österreich
/
Oman
 
Pakistan
 
Paraguay
 
Polen
 
Portugal
/
Qatar
 
Rumänien
/
Russische Föderation
 
Saudi-Arabien
 
Schweden
 
Schweiz
 
Singapur
 
Somalia
 
Spanien
 
Sudan
 
Südafrikanische Union
 
Syrien
 
Thailand
 
Tschechoslowakei
/
Tunesien
 
Türkei
/
 
 
Ungarn
 
USA
 
Venezuela
/
Vereinigte Arabische Emirate
 
Zambia
 
Zypern

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BMF v. 25.08.1992 - IV A 3 - S 7433 - 20/92

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