Revision in Strafsachen: Kostenentscheidung beim Absehen von einer Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht
Gesetze: § 421 Abs 1 StPO, § 465 Abs 2 S 3 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 473 Abs 4 StPO
Instanzenzug: Az: 543 KLs 4/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.486,04 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
3Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
4Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 134/19; vom – 2 StR 525/18; vom – 3 StR 313/19, wistra 2020, 286, 287; vom – 4 StR 29/19; vom – 4 StR 169/20; vom – 4 StR 346/20; vom – 5 StR 477/19; vom – 5 StR 185/20). Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 527/19; vom – 2 StR 485/18; vom – 2 StR 31/21; vom – 3 StR 136/19; vom – 3 StR 349/19; vom – 3 StR 393/20; vom – 4 StR 91/20; vom – 4 StR 169/20; vom – 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 208/19 [Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro]; vom – 3 StR 447/18; vom – 3 StR 289/20; vom – 5 StR 229/19; abweichend nunmehr ). In allen diesen Fällen wird – neben der Erwägung, ob der Revisionsführer das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn das angegriffene Urteil wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 473 Rn. 26; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 7, jeweils mwN) – der Teilerfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ins Verhältnis zum Revisionsbegehren insgesamt gesetzt, um Maß, Gewicht und Umfang des Teilerfolgs zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (vgl. , BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 51; Schmitt aaO; Gieg aaO; jeweils mwN).
5Daran hält der Senat für alle Fälle des § 421 Abs. 1 StPO fest. Die Leitsatzentscheidung des 1. Strafsenats des zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht (1 StR 423/20, nicht tragend für die vorliegende Konstellation, vgl. dort Rn. 12) gibt dem Senat keine Veranlassung, eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen. Eine Aussonderung der auf die Einziehungsentscheidung entfallenden Kosten und notwendigen Auslagen ist bei dieser Kostenentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung der nach ihrem Wortlaut nicht anwendbaren Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2010, 359) des § 465 Abs. 2 StPO sieht der Senat keinen Anlass. Eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung darf nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden (vgl. , NJW 2021, 645, 649 mwN). Das Erfordernis einer gesonderten Kostenentscheidung für die Einziehung ergibt sich in Fällen des § 421 Abs. 1 StPO auch nicht aus § 467 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Denn es handelt sich dabei nicht um die (Teil-)Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten, sondern lediglich um eine Beschränkung der Einziehungsentscheidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:260521B5STR458.20.0
Fundstelle(n):
YAAAH-82891