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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 18

Neues zur Umsatzsteuer beim Eintrittskartenverkauf

Anmerkungen zu zwei und

Dr. Hans-Martin Grambeck

Für den Verkauf von Eintrittskarten gilt es im Hinblick auf die Bestimmung des Leistungsortes gem. § 3a UStG bzw. die Reichweite von Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG Besonderheiten zu beachten. Mit zwei Schreiben vom vollzieht das BMF die längst überfällige Angleichung der deutschen Verwaltungsauffassung an die Rechtsprechung und sorgt gleichzeitig für eine Klarstellung zur Behandlung von Online-Veranstaltungen.

1. Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten

Veranstaltungsleistungen sollten nach dem Prinzip einer allgemeinen Konsumsteuer grundsätzlich dort besteuert werden, wo die betreffende Veranstaltung stattfindet. Dies ist im B2C-Bereich entsprechend umgesetzt und gilt sowohl für den Veranstalter als auch für den (Wieder-)Verkäufer von Eintrittskarten (vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG sowie Abschnitt 3a.6 Abs. 2 UStAE). Im B2B-Bereich gilt im Interesse einer allgemeinen Vereinfachung des internationalen Besteuerungsverfahrens das Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG), für den Verkauf von Eintrittskarten hingegen nach wie vor das Veranstaltungsortprinzip (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG, Abschnitt 3a.6 Abs. 13 UStAE). Dies macht anders als im B2C-Bereich eine Abgrenzung zwischen Veranstaltungsleistungen und Eintrittskartenverkäufen notwendig. Nach nicht durch EU-Recht gedeckte...

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