§ 15 UStG; Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen usw. an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung – Vereinfachungsregelung
Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, welche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig ist. Da die Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG verwendet werden, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.
Die dafür erforderlichen Aufzeichnungen liegen bei den Sparkassen jedoch regelmäßig nicht vor, weil diese den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung weit überwiegend nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 LStR 1993 (jetzt R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2000) pauschal mit monatlich 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises für das Fahrzeug ermitteln und diese Werte aus Vereinfachungsgründen auch für die Umsatzbesteuerung der Sachzuwendungen übernehmen. Dieses Verfahren lässt Rz. 26 des IV D 1 – S 7303b – 4/00 – (BStBl 2000 I S. 819) ausdrücklich zu.
Die mit den vorgenannten Vereinfachungsregeln angestrebte Erleichterung wäre in Frage gestellt, wenn für Zwecke der Vorsteueraufteilung weiterhin Aufzeichnungen über die gefahrenen Kilometer gefordert würden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann daher zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern folgendes vereinfachte Verfahren angewandt werden:
Bei einer Berechnung der auf die Privatnutzung entfallenden Umsatzsteuer nach der 1 %-Regelung wird zum Vorsteuerabzug ein Betrag zugelassen, der der Umsatzsteuer für die Privatnutzung, gekürzt pauschal um 20 % für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten, entspricht.
Anmerkung OFD:Als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung ist – abweichend zu den lohnsteuerrechtlichen Regelungen und zum IV D 1 – S 7303b – 4/00 – (s.o.) – nur von dem Wert der allgemeinen Privatnutzung (monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises) auszugehen. Die Wertansätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (monatlich 0,03 % des Brutto-Listenpreises je gefahrenem Kilometer) oder Familienheimfahrten (monatlich 0,002 % des Brutto-Listenpreises je gefahrenem Kilometer) sind für Zwecke der Umsatzsteuer nichtzu berücksichtigen. Der pauschale Vorsteuerabzug bleibt auch im Falle einer langjährigen Nutzung des Fahrzeugs erhalten, selbst dann, wenn dadurch im Laufe der Jahre ein höherer Vorsteuerabzug gewährt wird, als in den Anschaffungskosten enthalten war. Schließlich handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung, bei der dies in Einzelfällen in Kauf genommen wird.
Darüber hinaus ist grundsätzlich jeglicher Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs ausgeschlossen. Lediglich in den Fällen, in denen das Fahrzeug vor Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15 a UStG steuerpflichtig veräußert oder entnommen wird (die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG scheidet bereits mit dem anteiligen pauschalen Vorsteuerabzug aus), kann den Sparkassen die Möglichkeit eingeräumt werden, den im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme noch vorhandenen ”Vorsteuerrest” aus der Einkaufsrechnung des Fahrzeugs in voller Höhe zum Abzug zu bringen.
Unter Vorsteuerrest ist der Betrag zu verstehen, der bei gleichmäßiger Verteilung des Vorsteuerbetrages auf den § 15 a UStG-Zeitraum für den noch unverbrauchten Zeitraum verbleibt.
Die vereinfachte Ermittlung des Vorsteuerbetrages ist ausgeschlossen, soweit das jeweilige Fahrzeug ohne Vorsteuerabzugsrecht erworben wurde (z.B. Kauf von einer Privatperson).
Die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privater Verwendung kann neben Sparkassen ebenfalls von Volksund Raiffeisenbanken sowie von Unternehmen, die steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 7 ff UStG tätigen, angewandt werden.
Eine Sparkasse erwirbt am ein Kraftfahrzeug zum Preis von 50.000,00 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (8.000,00 €). Der Kaufpreis von insgesamt 58.000,00 € entspricht dem Brutto-Listenpreis.
Als Sachbezugswert sind monatlich zu versteuern:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
58.000,00 €
× 1 % = 580,00 € brutto | = 80,00 € USt |
netto 500,00 €
× 16 % |
Als Vorsteuer kann nach der Vereinfachungsregelung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
geltend gemacht werden: 80,00 €./. 20 % | = 64.00 € |
Die monatliche Zahllast der Sparkasse beträgt | = 16.00 € |
Das Fahrzeug wird nach 36 Monaten steuerpflichtig veräußert. Die Berichtigung nach § 15 a UStG berechnet sich wie folgt:
Gezahlte Vorsteuer in Höhe von 8.000,00 € verteilt auf den Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG:
= 8.000,00/60 = 133,33 € monatlich
Restzeit des Berichtigungszeitraums:
= 24 Monate × 133,33 = 3.200,00 €
Die Sparkasse kann beim Verkauf des Fahrzeugs nach 36 Monaten noch einen Restbetrag in Höhe von 3.200,00 € als Vorsteuer geltend machen.
Die – 136 – St I 21 – ist überholt.
OFD Frankfurt am Main v. - S 7300 A - 136 - St I 21
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAA-79398