Schlechterstellungsverbot im Revisionsverfahren: Festsetzung der neuen Einzelstrafen für Steuerhinterziehungen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit
Gesetze: § 358 Abs 2 S 1 StPO, § 52 StGB, § 53 StGB, § 370 AO
Instanzenzug: LG Hof Az: 132 Js 8750/15 - 4 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Festsetzung der neuen Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit (, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26) verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Denn die neuen - für jede unterschiedliche Steuerart und jeden anderen Besteuerungszeitraum gesondert festgesetzten - Einzelstrafen übersteigen jeweils nicht die aufgehobene vorherige Einzelstrafe, die das Landgericht im ersten Rechtsgang nach rechtsfehlerhafter Annahme von Tateinheit für die gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ 1 StR 136/17 Rn. 6 und vom ‒ 3 StR 86/16 Rn. 19; Urteil vom ‒ 4 StR 144/91 Rn. 4, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; missverständlich insoweit ‒ 1 StR 265/18 Rn. 27).
Jäger
Bär
Hohoff
Leplow
Pernice
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR197.20.0
Fundstelle(n):
ZAAAH-82762